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licher  Beamten  aus  privatrechtlichen  Amtsdelikten  enthält  das
französische  Recht  nicht.  Es  kann  daher  die  Subsumption  auch
dieser  Fälle  unter  die  genannten  Gesetzesbestimmungen  nicht  wohl
bezweifelt  werden  ?®).  Allein  man  ist  hinsichtlich  der  Amtsdelikte
über  den  Begriff  der  „faute*  nicht  einig,  eine  Thatsache,  welche
sich  leicht  aus  der  schon  angedeuteten  Tendenz  des  Gesetzbuches
erklärt,  über  das  Vorhandensein  der  faute  mehr  das  richterliche
Ermessen,  als  ein  festes  gesetzliches  System  entscheiden  zu  lassen.
ZIACHARIAE  will  für  diejenigen,  welche  „bei  Ausübung  einer  Wissenschaft
  oder  Kunst“  die  Verletzung  begangen  haben,  eine  Haftung
nur  wegen  groben  Versehens  eintreten  lassen,  „propter  judicium
lubrieum  artis“  7°).  Dieser  Klasse  von  sachverständigen  Personen
scheint  er  schlechthin  den  Beamten  zuweisen  zu  wollen.  Das
Resultat  wäre  hiernach  für  das  französische  Recht  dem  preussischen
  System  entgegengesetzt,  welches  aus  der  gleichen  Erwägung,
  dass  der  Beamte  Sachverständiger  ist,  wie  wir  sahen,  eine
verschärfte  Haftung  für  denselben  herleitete.e.  Von  den  älteren
französischen  Schriftstellern  will  auch  MERLIN  den  officier  public
nur  für  dolus  und  culpa  lata  haften  lassen,  und  zwar  nach  Analogie
  der  römischrechtlichen  Grundsätze  vom  mensor;  doch  zeigen
seine  Ausführungen,  dass  er  selbst  dieses  System  für  nicht  unterschiedslos
  durchführbar  hält®%).  Unter  den  neueren  französischen
Juristen  hat  insbesondere  LAURENT  einen  der  Theorie  ZACHARIAE’s
entgegengesetzten  Standpunkt  eingenommen.  Nach  diesem  Schriftsteller
  soll  in’s  Gewicht  fallen,  dass  die  durch  eine  kulpose  Amtshandlung
  verletzte  Partei  bezüglich  der  Person  des  Beamten,
dessen  Funktionen  sie  in  Anspruch  genommen  hat,  nicht  freie
Wahl  hatte,  dass  ihr  vielmehr  der  Beamte,  im  Gegensatz  zu  einem
Vertragsgegner,  oktroyirt  war.  Sie  soll  hiernach  berechtigt  sein,
von  dem  Beamten  wegen  seiner  verletzenden  Amtshandlungen
schon  im  Fall  des  geringstens  Versehens  Ersatz  zu  fordern  °!).

78)  Vgl.  den  Wortlaut  der  citirten  Artikel:  „quelcongue  de  l’'homme“
und  „chacun  est  resp.“  BATBIE,  Precis  du  cours  de  droit  public...  S.  737
erklärt  den  Beamten  haftbar  für  „dol  ou  negligence.*“

70)  ZACHARIAE  $  444  S.  574  ff.  und  A.  5  S.  575.

°0)  MuRLin,  Röpertoire  universel  et  raisonne  XXI,  s.  v.  Nullite  $  V
3.  408  ff.
5  ®ı)  LAURENT  a.  a.  O.  n.  859  S.  213.  Merım  a.  a.0.8  Vi  f,
.  412.