—  382  —

Das  Resultat  der  LAURENT’schen  Theorie  ist  auch  dasjenige  der
herrschenden  Meinung  ®?).

Am  lebhaftesten  wird  in  Theorie  und  Praxis  die  Frage  der
Haftung  des  Notars  für  die  Gültigkeit  seiner  Akte  erörtert.
ZACHARIAE  und  Andere®®)  behandeln  sie  bei  der  Lehre  von  den
Deliktsobligationen  und  übersehen  vollständig,  dass  der  fehlerhaft
handelnde  Notar  gar  nicht  aus  einem  Delikt,  sondern  aus  einem
Vertrage  haftet®*),,  Ebensowenig  haftet  der  Anwalt  und  der
Gerichtsvollzieher,  deren  Verantwortlichkeit  in  Art.  293  und  1031
des  code  de  procedure  civile  erwähnt  wird,  aus  Art.  1382,  1383
c.  c.,  sondern  als  Mandatar  aus  Art.  1992  daselbst  ®5).

Von  den  uns  interessirenden  Beamten,  welche  auf  Grund  von
Art.  1382,  1383  c.  c.  wegen  ihrer  „fautes“  verfolgt  werden  können,
sind  im  französischen  Civilgesetzbuch  ausdrücklich  der  Civilstandsbeamte
  und  der  Hypothekenbewahrer  genannt.  (Art.  51.  52  —
Art.  2108.  2197  sq.  c.c.)  Diese  Bestimmungen  enthalten  jedoch
nichts  genaueres  über  den  zur  Klage  erforderlichen  Grad  der
Verschuldung  ®°),  stellen  sich  vielmehr  dar  als  einzelne  Anwendungsfälle
  des  in  Art.  1382,  1383  c.  c.  ausgesprochenen  allgemeinen
  Prinzipes  auf  die  speziell  vorgeschriebenen  Amtsobliegenheiten
  der  genannten  Beamten.

Richterliche  Beamte.  Der  code  de  proc@dure  civile  hat
dem  älteren  französischen  Rechte  der  coutumes  das  Institut  der
„prise  A  partie“  gegen  richterliche  Beamte  und  Beamte  des  öffentlichen
  Ministeriums  ®”),  d.  i.  der  Staatsanwaltschaft,  entnommen  ®®).
Die  prise  &amp;  partie,  d.h.  die  Regressklage  der  durch  ein  gesetzlich

e2)  Vgl.  LAROMBIERE,  Theorie  et  pratique  des  obligat.  Bd.  V  S.  696  ff.
Aupbpy  et  Rau  S,  756  a.  a.  0.

88)  ZACHARIAE  S,  575  A.  5.  LAROMBIEBE  8.  a.  Ü.

&amp;4)  Die  Praxis  ist  in  dieser  Frage  lange  schwankend  gewesen:  MERLIN
a.  &amp;.  OÖ.  Bd.  XXI  S.  408  ff.  Vgl.  übrigens  Art.  16.  18.  68  des  Notariatsges.
v.  25.  Ventose  XI  (für  Elsass-Lothringen  :  ALTHOFF-FOERTSCH,  Sammlung
u.  se.  f.  UI,  S.  195  ff.)

88)  Uebrigens  haftet  gemäss  Art.  1992  c.  c,  auch  der  Mandatar  schlechtweg
  für  „faute*.

0)  ZACHARIAE  H,  8  268  8.  122/123  lässt  den  Hypothekenbewahrer,  seinem
Prinzip  getreu  für  „eine  Gefährde  und  eine  grobe  Nachlässigkeit*  haften.
Wegen  der  sog.  „faute  aquilienne“  baftet  er  nach  LAuBenT  III  n.  360  8.  213.

97)  CARBki-CHAUVEAU,  Lois  de  la  proced.  IV  n.  1800  8.  388/389.

68)  MERLIN  a.  a.  O.  XXV,  s,  v.  „prise  &amp;  partie“  8.  38  ff.