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bestimmtes  Verschulden  des  Richters  u.  s.  f.  verletzten  Partei,
ist  nach  dem  französischen  Gesetzbuch  eine  besondere  Form  des
Rechtsstreites,  welche  zugleich  die  Garantien  voller  Genugthuung
für  den  Verletzten  und  energischen  Schutzes  gegen  frivole  Klagen
für  den  Richter  bietet.

Diese  Klage  ist  nach  Art.  505  c.  de  pr.  civ.  in  vier  Fällen
zulässig:

1)  wenn  dem  Richter  dol,  fraude  oder  concussion  im  Lauf
des  Verfahrens  oder  bei  der  Entscheidung  zur  Last  gelegt  wird  °°);

2)  wenn  das  Gesetz  diese  Klage  ausdrücklich  zulässt;

3)  wenn  es  den  Richter  für  verantwortlich  bei  Vermeidung
der  Schadensersatzpflicht  erklärt;

4)  wenn  eine  Rechtsverweigerung  vorliegt.

Betreffs  des  zweiten  Falls  enthält  der  code  d’instruction  criminelle
  vier  Fälle  von  Versehen  des  Richters,  welche  eine  prise
a  partie  begründen;  durch  die  deutsche  Reichsgesetzgebung,  welche
diejenigen  Bestimmungen,  deren  Verletzung  das  französische  Gesetz
mit  jener  Regressklage  bedroht,  nicht  kennt,  sind  hier  die  Bestimmungen
  des  letzteren  in  Wegfall  gekommen  °®).  Auf  den
dritten  Anwendungsfall  der  prise  &amp;  partie  beziehen  sich  die  noch
in  den  deutschen  Rechtsgebieten  geltenden  Vorschriften  des  code
de  proc.  eiv.:  Art.  928  (vorzeitige  Abnahme  der  Siegel  bei  Todesfällen
  durch  den  Richter)  und  des  code  penal:  Art.  114.  117
(willkürliche  Verletzung  der  individuellen  Freiheit  oder  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  des  Bürgers  durch  einen  öffentlichen  Beamten,
oder  willkürliche  Verletzung  der  Verfassung  durch  einen  solchen,
entsprechend  &amp;  341  des  deutschen  R.-Str.-G.-B.  1)  2).

In  französischer  Gestalt  war  die  Regressklage  gegen  den
Richter  nicht  ohne  vorherige  Erlaubniss  des  Gerichts  anzustellen,
vor  welchem  der  Prozess  verhandelt  werden  sollte.  Für  Deutsch-8°)

  Lata  culpa  steht  im  Allgemeinen  dem  dol  nicht  gleich:  SIREY  et
(HLBERT,  les  codes  annotes  zu  Art.  505  c.  de  proc.  civ.  8.  349  A.  5  und
CARR£-CHauveEau  n.  1805  S.  392  ff.

°0)  Es  sind  dies  Art.  77.  122.  164.  271  c.  d’instruct,  crim.  Vgl.  ALTHOFF-FoERTscH
  a.  a.  0.IH.

®1)  Welcher  Paragraph  auf  Grund  von  Art.  III  E.  G.  zum  St.-G.-B,  zur
Ergänzung  des  Art.  117  c.  pen.  an  Stelle  des  durch  diesen  Art,  in  Bezug
genommenen  Art.  114  tritt.  Vgl.  Autaorr-Foretsca  I  G.  zu  Art.  114  c.  p.

2)  Das  Genauere  zu  dem  Gesagten  bei  CARR£&amp;-CHAUVEAU  n,  1805  fi.
S,  392  ff,