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land  hat  $  11  E.-G.  zum  G.-V.-G.,  über  welchen  im  zweiten  Abschnitt
  dieser  Arbeit  noch  genauer  gehandelt  werden  wird,  diese
Bestimmung  beseitigt,  indem  er  unter  alleiniger  Zulassung  einer
nicht  hierher  gehörigen  Ausnahme  im  Prinzip  diejenigen  landesrechtlichen
  Gesetze  aufhebt,  durch  welche  die  straf-  oder  zivilrechtliche
  Verfolgung  öffentlicher  Beamten  wegen  ihrer  amtlichen
Handlungen  an  besondere  Voraussetzungen  gebunden  war.  Auch
die  Prozessstrafen,  welche  die  mit  ihrer  requ&amp;te  zurückgewiesene
(Art.  513  c.  de  pr.  civ.),  sowie  die  durch  Endurtheil  abgewiesene
Partei  (Art.  516  das.)  trafen,  sind  durch  den  neuen  deutschen
Prozess  für  uns  weggefallen  °°).

Somit  sind  für  die  deutschen  Rechtsgebiete  die  formellen
Eigenthümlichkeiten  der  prise  &amp;  partie  beseitigt,  und  dieselbe  reiht
sich  folgeweise  den  regelmässigen  Prozessen  an.

Die  französische  Jurisprudenz  bezieht  die  Vorschriften  des
Art.  505  und  der  folgenden  (code  de  pr.  civ.)  auch  auf  die  richterliche
  Thätigkeit  in  nichtstreitigen  Sachen,  indem  sie  für  den
Richter  schlechthin  das  Prinzip  der  Art.  1382.  1383  c.  c.  lediglich
in  der  durch  die  gedachten  Artikel  des  code  de  pr.  civ.  gegebenen
Spezialisirung  anerkennt  °°).

Demnach  ist  im  französischen  Rechte  der  Richter  überhaupt
von  der  strengeren  Haftung  anderer  Beamten  frei”).

55.  Sächsisches  Recht.

Es  sei  zum  Schluss  gestattet,  unter  den  übrigen  Gesetzeskodifikationen
  auf  das  sächsische  bürgerliche  Gesetzbuch  von  1863
einen  Blick  zu  werfen,  weil  dasselbe  eine  eigenthümliche  Regelung
unserer  Frage  enthält.

Die  Deliktsklage  des  sächsischen  Rechtes  setzt  eine  durch
Begehungen  oder  Unterlassungen  erfolgte  Rechtsverletzung  und
eine  dem  Urheber  oder  dem  Unterlassenden  zur  Last  fallende
„Verschuldung“  voraus  —  $&amp;  116  sächs.  bürg.  Gb’).  Das  Po-9%)

  ALTHOFF-FOERTSOH  I  D.  zu  Art.  505—111  c.  de  pr.  civ.  Anm.  18.

%4)  SIREY  et  GILBERT  a.  a.  O.  zu  Art.  505  cit.  A.9.

5)  Dieses  Resultat  behauptet  auch  für  das  ältere  Recht  der  coutumes,
in  Anlehnung  an  das  römische  Recht  MerLın  XXV,  S.  41.

®)  Von  der  aquilischen  Deliktsklage  speziell  handeln  $$  1483  ff.