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stulat  der  Verschuldung  wird  dann  in  $  121  vom  Standpunkte
des  diligens  pater  familias  aus  erklärt”).

Von  diesem  Grundsatz  wird  für  die  Fälle  der  „Verletzung
besonderer  Berufspflichten“  in  $8S  1506  ff.  eine  Ausnahme  gemacht.

8  1506:  „Wer  durch  absichtliche  Verschuldung  oder  grobe
Fahrlässigkeit  eines  richterlichen  Beamten  bei  Verhandlung  oder
Entscheidung  eines  Rechtsstreites,  oder  in  Geschäften  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  ”®)  Schaden  erleidet,  kann  dessen  Ersatz
von  dem  schuldigen  Beamten  fordern.  Dieser  Anspruch  fällt  weg,
wenn  der  Verletzte  Rechtsmittel  nicht  gebraucht  hat,  durch
welche  er  die  ihm  Schaden  bringende  richterliche  Handlung  hätte
abwenden  können“.

$  1507:  „Von  dem  Staate  oder  von  Gemeinden  angestellte
Verwaltungsbeamte  haften  für  den  Schaden,  welchen  sie  bei  Behandlung
  der  ihnen  obliegenden  Geschäfte  absichtlich  oder  durch
grobe  Fahrlässigkeit  verursachen,  ausgenommen,  wenn  der  Beschädigte
  unterlassen  hat,  die  gesetzlichen  Mittel  zu  gebrauchen,  durch
welche  er  die  Schadenzufügung  hätte  abwenden  können“.

Nach  sächsischem  Rechte  stehen  also  alle  Beamte,  die  richterlichen
  und  die  nichtrichterlichen,  bezüglich  ihrer  Haftung  aus
unerlaubten  Amtshandlungen  einander  gleich,  so  zwar,  dass  dem
öffentlichen  Amte  die  Kraft  innewohnt,  die  Haftung  seines  Trägers
gegenüber  den  allgemeinen  Grundsätzen  über  Verantwortlichkeit
aus  unerlaubten  Handlungen  zu  vermindern  °°).

86.  Resultat.

Wir  haben  aus  den  Ausführungen  dieses  Kapitels  ersehen,
dass  für  das  römische  und  französische  Recht  die  Stellung  des
Beamten  bezüglich  seiner  Haftung  aus  gesetzwidrigen  Amtshandlungen
  keine  rechtlichen  Besonderheiten  bewirkt,  während  dieselbe
im  preussischen  Rechte  eine  Verschärfung,  im  sächsischen  eine

—  000

9”)  Vgl.  StoBBE,  deutsches  Privatrecht  1II  S.  375.

®%)  Unter  dieses  Moment  fällt  auch  die  Beurtheilung  der  Regressklage
gegen  den  Obervormundschaftsrichter  SIEBENHAAR,  Kommentar  z.  bürg.  Gb.
III  S.  173,

®)  Ueber  die  Haftung  des  Beamten  im  bairischen  Rechte,  insbesondere
über  die  Haftung  des  Richters  in  nichtstreitigen  Sachen  Rora,  bair.  Civilr.  I
8.  528  8  102  g.  E,