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Abmilderung  der  Verantwortlichkeit  gegenüber  den  allgemeinen
Grundsätzen  über  die  Deliktsklagen  zur  Folge  hat.  Die  Verantwortlichkeit
  des  Richters  in  streitigen  und  bezw.  auch  in  nichtstreitigen
  Angelegenheiten  war  im  preussischen  und  französischen
Rechte  gegenüber  der  Verantwortlichkeit  der  anderen  Beamtenkategorien
  eine  mildere.  Im  sächsischen  Rechte  steht  auch  der
Richter  unter  den  Grundsätzen  über  Beamtenverantwortlichkeit,
und  auch  für  das  s.  g.  gemeine  Recht  darf  man,  insbesondere  auf
Grund  der  R.-K.-G.-O.  behaupten,  dass  der  Richter,  wie  der  Verwaltungsbeamte,
  im  Wesentlichen  unter  den  allgemeinen  Grundsätzen
  über  Deliktsklagen  steht.

II.  Abschnitt.

Formellrechtlicher  Theil;  die  Verfolgbarkeit  der  Beamten  wegen  ziviloder
  strafrechtlicher  Delikte.

ERSTES  KAPITEL.
Die  allgemeinen  historischen  und  dogmatischen  Grundlagen.

&amp;8  1.  Der  Grundsatz  der  freien  Verfolgbarkeit  der
Beamten  und  die  französische  Lehre  von  der  Trennung
der  Gewalten  in  ihrem  Einfluss  auf  denselben.

Soll  der  Rechtsgrundsatz  der  Verantwortlichkeit  der  Beamten
für  die  Gesetzmässigkeit  ihrer  Amtshandlungen,  wie  ihn  diese
Arbeit  bis  hierher  entwickelt  hat,  nicht  leerer  Schall  sein,  so
muss  für  seine  unbehinderte  Verwirklichung  die  richterliche  Autorität
  im  Staate  aufgerichtet  sein.  Die  freie  gerichtliche  Verfolgbarkeit
  des  Beamten  charakterisirt  den  Rechtsstaat).

Diese  Forderung  sehen  wir  im  römischen  Recht  wie  im
Rechte  des  alten  deutschen  Reiches  ohne  Einschränkung  anerkannt.
Es  war  der  Zeit  der  französischen  Revolution  vorbehalten,  gegen
dieselbe  Widerspruch  zu  erheben.

Im  römischen  Rechte  war  die  zivil-  und  strafrechtliche  Verfolgung
  der  Beamten  im  Grossen  und  Ganzen  unter  die  Regeln

ı)  Vgl.  hierzu  und  zu  dem  Abschnitte  überhaupt  die  vorzügliche  Abhandlung
  über  die  Idee  der  Verwaltungsgerichte  von  LoR.  STEIN  in  seiner
„Verwaltungslehre“  I.  Th.  (2.  Aufl.)  8.  403  ff,