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des  allgemeinen  Rechtes  gestellt®).  Die  Gefahr,  welche  für  den
Rechtsschutz  des  Privatmannes  gegen  den  höheren  Beamten  in
dem  Grundsatze  lag,  dass  der  Magistrat  nur  bei  einem  par  majorve
  magistratus  verklagt  werden  konnte,  wurde  paralysirt  durch
das  tribunizische  Recht,  jeden  Beamten  in  Strafe  zu  nehmen  und
zu  verhaften.  Wenn  der  untere  Beamte  erst  nach  Niederlegung
seines  Amtes  zur  Verantwortung  gezogen  wurde,  so  scheint  dies
mehr  in  der  allgemeinen  Uebung,  als  in  zwingendem  Rechte  begründet
  gewesen  zu  sein?).

Im  altdeutschen  Rechte  war  der  Grundsatz  der  unbehinderten
Verfolgbarkeit  des  Beamten,  ja  der  höchsten  Obrigkeit,  des
Landesherrn,  des  Kaisers,  zu  noch  entschiedenerer  Anerkennung
gelangt.  Es  sind  uns  Rechtsstreitigkeiten  gegen  den  Kaiser,
welche  auf  Grund  von  gesetzwidrigen  Amtshandlungen  desselben
vor  dem  Reichskammergericht  zum  Austrag  kamen,  bekannt‘).

Einen  prinzipiellen  Wandel  der  Anschauungen  bewirkte  erst
die  MONTEsquizu’sche  Theorie  von  der  Trennung  der  Gewalten?).
Der  neue  Grundsatz,  dass  die  „libert&amp;  politique*  des  Bürgers
bedingt  sei  durch  die  selbständige  Aktion  der  gesetzgebenden,
vollziehenden  und  richterlichen  Gewalt,  welche  vermöge  des  ste-2?)

  „Die  ungemeine  politische  Begabung  der  Römer  hat  sich  in  Betreff
der  magistratischen  Verantwortlichkeit  vor  Allem  darin  offenbart,  dass  sie  im
Allgemeinen  den  Beamten  keine  Ausnahmestellung,  weder  eine  erschwerte  noch
eine  erleichterte,  gegeben  haben.  Im  Ganzen  genommen,  unterliegt  der  Beamte
  wie  der  Private  der  gewöhnlichen  Kriminal-,  Administrativ-  und  Civiljurisdiktion,
  und  hat  das  monströse  Institut  exzeptioneller  politischer  Kontrolhöfe
  bei  den  Römern  nicht  die  Rolle  gespielt,  die  die  Annalen  so  vieler
anderer  Staaten  entstellen.“  MOMMSEN,  römisches  Staatsrecht  I  S.  672—674
u,  A.  1  das.  Die  entgegengesetzte  Auflassung  vertritt  Loenına,  deutsches
Verwaltungsrecht  S.  771.

®)  MoMmMsEN  a.  a.  0.  S.  679/680  (u.  A.  5)  681.

*)  Lornına  a.  a.  O.  S.  771.  772  mit  Anm.  2  und  3:  Bezüglich  der
Landesherren  vgl.  Jon.  Jac.  Moser,  Von  der  Teutschen  Unterthanen  Rechten
und  Pflichten  1774,  cap.  III  $  46  al,  2:  „Und  so  können  sie  (die  deutschen
Unterthanen)  auch  ihre  eigenen  Landesherrn,  und  alle  Andere,  in  denen  nach
den  Reichsgesetzen  .  .  darzu  qualificirten  Fällen,  in  erster  Instanz  vor  denen
höchsten  oder  resp.  auch  vor  denen  subalternen  Reichsgerichten  belangen“.

6)  MontEsquieu,  de  l'esprit  des  lois  1.  11  ch.  6  „de  la  constitution
d’Angleterre“  (in  der  Lahure’schen  Ausg.  der  Oeuvres  complets  de  M.  t.  I.)
S.  180  ff,  137  #£.  Vgl.  auch  v.  Sarway,  das  öffentliche  Recht  und  die  Verwaltungsrechtspflege
  1880,  S.  305.