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tigen  Kampfes  unter  denselben  (vermöge  des  „se  contrebalancer“)
die  willkürliche  Herrschaft  einer  einzelnen  von  diesen  Gewalten
hindert  und  so  die  Macht  der  Regierung  zu  Gunsten  der  Rechtsstellung
  des  Unterthans  eindämmt,  —  dieser  neue  Grundsatz
z0g  eine  feste  Grenze  zwischen  den  Gerichten  und  Verwaltungsorganen.
  Das  Zurückdrängen  der  richterlichen  Kompetenz  musste
in  einem  Lande  freudig  begrüsst  werden,  welches  damals,  wie
man  weiss,  von  Misstrauen  gegen  die  Gerichte  beherrscht  war.
So  sanktionirten  denn  die  Gesetze,  welche  zuerst  das  Prinzip  der
„separation  des  pouvoirs“  aufstellten,  zugleich  den  Grundsatz,  es
solle  kein  Verwaltungsbeamter  in  Sachen  seiner  Amtsobliegenheiten
  vor  die  Gerichte  gezogen  werden  dürfen,  es  sei  denn  auf
die  Weisung  der  höheren  Verwaltungsbehörden  selbst  ®).

Den  Schlussstein  dieser  Entwickelung  bildet  der  bald  des
Näheren  zu  erörternde  Art.  75  der  Konstitution  vom  22.  frimaire
  VII,  welcher  als  Voraussetzung  der  gerichtlichen  Vertolgbarkeit
  eines  „agent  du  gouvernement“  wegen  „faits  relatifs  A
ses  fonctions“  die  vorherige  Genehmigung  durch  den  Staatsrath
erfordert).  Ausgenommen  von  der  Geltung  des  Art.  75  sind
desshalb  alle  richterlichen  Beamten,  weil  das  Prinzip  der  Trennung
der  Gewalten  dadurch  nicht  verletzt  wird,  dass  ein  Justizbeamter
vor  den  Justizbehörden  frei  verfolgbar  ist?).

Der  gedachte  Artikel,  entstammend  der  revolutionären  Lehre
von  der  Trennung  der  Gewalten  und  der  wahren  bürgerlichen
Freiheit,  ist  gleichwohl  der  Ausdruck  eines  für  die  Verwirklichung
der  letzteren  höchst  bedenklichen  büreaukratischen  Systems.  Das
Recht  des  Einzelnen  wird  gefährdet  durch  die  exorbitante  Be-°)

  So  namentlich  das  Ges.  v.  7./14.  octobre  1790  —  cfr.  Ges.  v.  16./24.
aoüt  1790  —  und  die  Konstitution  vom  5.  fructidor  III,

”)  „Afin  de  mieux  assurer  la  söparation  des  pouvoirs  administratif
  et  judiciaire,  le  lögislateur  ne  permet  pas  que  les  agents  du  Gouvernement
  soient  poursuivis  devant  les  tribunaux  ordinaires  sans  l’autorisation
pröalable  de  l’autorit6  administrative,  ordinairement  sans  la  permission  du
conseil  d’Etat.“  BATBIE,  Pr&amp;cis  du  cours  de  droit  public  etc.  S.  737.  —  SER-RIGny,
  Trait6  de  lorganisation,  de  la  compötence  et  de  la  procödure  en  matcontent.
  admin,  etc.  I  S.  128.  DatLoz,  Jurisprudence  gönärale,  R£pert.  de
lögisl.  ete.  XXXII,  s.  v.  „mise  en  jugement  des  fontionnaires  publics“  n.  5,20  u.  21

8)  DALLOZ  a.  a.  O.  n.  18.  252  ff.  254.  Aus  dem  gleichen  Grunde  entzieht
sich:  auch  der  Fall  der  Verfolgung  eines  Verwaltungsbeamtan  vor  dem  Verwaltungsgericht
  der  Vorschrift  des  Art.  75.  SERRIGNY  a.  a,  0.8,  149  2.  26°.