—  389°  —

fugniss  des  pouvoir  executif,  die  gerichtliche  Verfolgung  seiner
Organe  nach  freiem  Ermessen  zuzulassen  oder  zu  versagen.  Was
war  natürlicher,  als  dass  diese  Konsequenz  der  MONTESQUIEU’schen
Lehre  Seitens  der  Liberalen  selbst  unter  dem  Drucke  der  berüchtigten
  Restaurationsepoche  die  heftigsten  Angriffe  erfuhr?  Man
stellte  auf,  Art.  75  der  Konstitution  v.  J.  VIII  sei  ausser  Kraft
getreten  durch  Art.  68  der  charte  vom  4.  Juni  1814,  welcher
besagte:  „les  lois  actuellement  existantes,  qui  ne  sont  pas  contraires
  &amp;  la  prösente  charte,  restent  en  vigueur,  jusqu’&amp;  ce  qu’il
y  soit  legalement  derog&amp;“;  denn  die  Behinderung  des  Rechtsweges
gegen  den  Beamten  widerspreche  dem  Geiste  der  charte.  Jedoch
weder  der  Kassationshof  noch  auch  der  Staatsrath  machte  diese
Auffassung  zu  der  seinigen?).  Unter  Lovıs  PHıLıppE  wurde  sodann
  im  Jahre  1835  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt,  welcher  mit
dem  Privilegium  der  Beamten  aus  Art.  75  cit.  aufräumen  sollte.
Bei  der  Berathung  desselben  mussten  sich  die  Liberalen  von  einem
Vertheidiger  des  Art.  75  (Vivien)  zurufen  lassen,  sie  könnten
doch  unmöglich  ein  Gesetz  aufheben  wollen,  welches  als  Ausfluss
der  Trennung  der  Gewalten  die  Garantie  der  bürgerlichen  Freiheit
enthielte  *°%)..  Der  vorgelegte  Entwurf  wurde  nicht  zum  Gesetz,
und  die  Geltung  der  so  viel  angefochtenen  „garantie  constitutionelle“,
  wie  das  Beamtenprivileg  genannt  ward,  blieb  unbezweifelt  !),
bis  durch  Dekret  der  Regierung  der  nationalen  Vertheidigung  vom
19.  September  1870  Art.  75  für  Frankreich  aufgehoben  wurde  !?).

Unter  den  deutschen  Rechtsgebieten  erhielt  Art.  75  der  Konstitution
  v.  J.  VIII  in  Elsass-Lothringen,  Rhein-Baiern  und  Rhein-Hessen
  gesetzliche  Geltung.  Baden,  Hessen  und  Baiern,  die
beiden  letzteren  Länder  für  die  nichtrheinischen  Gebiete,  und
Preussen  !?)  haben  Nachbildungen  des  Art.  75  geschaffen.  Dabei

®)  Darıoz  n.  21.  22.

10)  DALLoz  n,  23.

11)  Datıoz  n.  23.1.  f.  FOERTScH  i.  d.  Puch.’schen  Ztschft.  a.  a.  O.  8.  345.

12)  ALTHOFF-FOERTSOH,  Sammlung  etc.  II  S.  155  A.  I  zu  Art.  75,

13)  Der  preussische  Justizminister  Simons,  der  Urheber  des  vielangefochtenen
  Gesetzes  vom  13.  Februar  1854  nannte  den  Grundsatz  der  „garantie“
des  Beamten,  wie  ihn  Art.  75  aufgestellt  hatte,  eine  „nothwendige  Konsequenz
  der  neuen  konstitutionellen  Regierungsform.“  GNEIST,  Vier  Fragen
zur  deutschen  Strafprozessordnung  S.  41.  Derselbe,  Rechtsstaat  S.  208  II.
Desselben  Rede  im  Reichstag  (Sess.  1876  I  S.  383—384)  Vgl.  auch
SCHULZE,  preuss.  Staatsrecht  S.  118—120.

Archiv  für  öffentliches  Recht  I.  2.  26