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war  jedoch  —,  was  wohl  zu  beachten  ist,  —  nicht  sowohl  das
Prinzip  der  Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung,  als  vielmehr
der  Gesichtspunkt  massgebend,  dass  der  Beamte  gegen  vexatorische
  Klagen  und  Denunziationen  geschützt  werden  müsse,  eine
Erwägung,  welche  insbesondere  für  Preussen,  dessen  früherer
Prozess  die  gerichtliche  Zurückweisung  frivoler  Klagen  „a  limine“
kannte,  nicht  eben  fern  lag  !*).  Die  Leidenschaften  des  Unterthans,
  der  sich  durch  ein  Organ  der  Staatsverwaltung  verletzt
glaubt  und  auf  Genugthuung  drängt,  sollen  aufgehalten  werden
können  durch  die  Nothwendigkeit  der  Vorentscheidung  einer  Verwaltungsbehörde
  über  die  Frage,  ob  der  Beamte  sich  einer  Amtsverletzung
  schuldig  gemacht  habe.

In  den  deutschrechtlichen  Nachbildungen  des  französischen
Gesetzes  war  mithin  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die  Frage
der  Beamtenverfolgung  nicht  in  Zweifel  gezogen  worden,  wie  dies
in  dem  originalen  Art.  75  geschehen.  Die  Grenehmigung  der
Verwaltungsbehörde,  welche  im  französischen  Gesetze  den  Gedanken
  der  Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung  repräsentirte,
bedeutete  in  den  deutschen  Nachbildungen  nichts  als  eine  Schutzwehr
  gegen  frivole  Verfolgungen.  Es  muss  streng  daran  festgehalten
  werden,  dass  diese  Genehmigung  hier  niemals  eine  verwaltungsrechtliche
  Zuständigkeit  in  Fragen  der  Beamtenverantwortlichkeit
  zum  Ausdruck  bringen  wollte.  Dadurch,  dass  die
Verwaltungsbehörde  mit  der  Genehmigung  betraut  wurde,  entstand,
namentlich  in  Preussen,  eine  Verwirrung  in  Theorie  und  Praxis,
von  welcher  weiter  unten  zu  handeln  sein  wird.

Es  ist  sehr  beachtenswerth,  dass  die  diametral  entgegengesetzten
  Ausgangspunkte  des  französischen  und  des  preussischen
Rechtes,  der  Schutz  der  bürgerlichen  Freiheit  gegen  den  Druck
der  Regierung  einerseits  und  der  Schutz  des  Beamten  gegen  die
Leidenschaften  des  Unterthans  andererseits  zu  der  nämlichen
Rechtsinstitution  geführt  haben.

So  herrschten  in  den  deutschen  Ländern,  welche  schon  mit
dem  Grundsatze  der  garantie  constitutionelle  theils  direkt  (wie
Elsass-Lothringen,  Rhein-Baiern,  Rhein-Hessen),  theils  indirekt
(wie  Baden,  die  nichtrheinischen  Gebiete  von  Baiern  und  Hessen,

14),  Vgl  Anm.  5  der  ganzen  Arbeit  (Heft  I  des  Archivs).  Auch  schon
im  französischen  Rechte  hat  sich  dieser  Gesichtspunkt  geltend  gemacht.
Datoz  n.  19,