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sowie  Preussen)  infizirt  waren,  Gesetze,  geeignet,  jeden  Rechtsschutz
  gegen  Beamte  illusorisch  zu  machen,  als  die  Aufgabe  an
die  neue  deutsche  Reichsgesetzgebung  herantrat,  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten  und  die  Ordnung  der  Gerichtsverfassung
gesetzlich  zu  normiren.

82.  Der  Einfluss  der  Reichsgesetzgebung  auf  die  Verfolgbarkeit
  der  Reichs-  und  Landesbeamten.

a)  %  13  des  Reichsbeamtengesetzes.

Es  war  vorauszusehen,  dass  die  zahlreichen  Feinde  des  adoptirten
  französischen  Systems  das  Recht  der  Reichsbeamten  hiervon
  rein  erhalten  wollten.  Es  war  von  vorn  herein  vorauszusehen,
dass  die  diesbezügliche  Regierungsvorlage  des  ersten  Eintwurfes,
welcher  am  18.  März  1869  dem  Reichstag  zuging  und  seitdem
noch  drei  Mal,  zuletzt  am  12.  März  1872,  vorgelegt  wurde,  entschiedenen
  Widerspruch  finden  würde.  Denn  diese  Vorlage  bestimmte,
  wie  wir  sahen,  dass  bis  zum  Erlass  eines  Reichsgesetzes
über  die  Zulässigkeit  der  gerichtlichen  Verfolgung  eines  Reichsbeamten
  wegen  dienstlicher  Handlungen  oder  Unterlassungen  hierfür
  diejenigen  in  der  Gesetzgebung  der  einzelnen  Bundesstaaten
enthaltenen  Bestimmungen  massgebend  sein  sollten,  welche  am
dienstlichen  Wohnsitz  des  Reichsbeamten  für  die  Behandlung  derselben
  Frage  bezüglich  der  Staatsbeamten  gelten  u.  s.  w.  Das
hiess  also,  die  in  den  Landesrechten  mit  garantie  constitutionelle
domizilirten  Reichsbeamten  unter  jenes  Privileg  stellen.  Schon
die  an  die  beiden  ersten  Regierungsentwürfe  von  1869  und  1870
anknüpfenden  Beschlüsse  der  Reichstagskommission  ersetzten  jene
Vorlage  durch  die  Aufstellung  des  Grundsatzes  der  Beamtenverantwortlichkeit.
  In  dem  Kampfe  um  diese  beiden  Positionen  gab
der  Bundesrath  die  seinige  auf!°):  an  Stelle  der  Regierungsvorlage
  trat  $  13  R.-B.-G.,  dessen  Wortlaut:  „Jeder  Reichsbeamte
ist  für  die  Gesetzmässigkeit  seiner  amtlichen  Handlungen  verantwortlich“
  bereits  im  ersten  Abschnitt  dieser  Arbeit  eine  eingehendere
  Besprechung  fand.

Hat  nun  $  13  R.-B.-G.  für  die  Reichsbeamten,  die  in  den
Landesrechten  der  garantie  constitutionelle  domizilirt  sind,  eine
Eixemption  von  diesen  Gesetzen  geschaffen?  Und  hat,  was  damit

 

18)  KANNGIESSER  a.  a,  0.  8,8  f.
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