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auf’s  engste  zusammenhängt,  der  gedachte  &amp;  13  die  Garantie  auch
für  die  elsass-lothringischen  Landesbeamten,  auf  deren  Rechtsverhältnisse
  durch  Art.  I  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1873
das  R.-B.-G.  ausgedehnt  worden  ist,  aufgehoben?

Ueber  die  Beantwortung  dieser  F'rage  herrscht  Streit.  Was
das  Recht  der  Reichsbeamten  angeht,  so  behauptet  die  herrschende
Ansicht,  dass  mit  dem  Grundsatze  des  $  13  von  der  Verantwortlichkeit
  des  Reichsbeamten  diejenigen  Partikulargesetze  unverträglich
  seien,  welche  die  Verfolgbarkeit  des  Beamten  von  der
willkürlichen  Entscheidung  einer  Verwaltungsbehörde  abhängig
machen.  „Der  Satz“,  sagt  FOERTSCH  vom  Standpunkt  des  elsasslothringischen
  Rechts  aus  !%),  „der  Satz:  „„der  Beamte  ist  haftbar
für  gesetzwidrige  Amtshandlungen““  und  der  andere  Satz:  „„der
Beamte  kann  nur  haftbar  gemacht  werden,  wenn  es  der  Öberpräsident
  gestattet“,  widersprechen  sich  direkt,  weil  das,  was
der  eine  als  Recht  gewährt,  in  dem  anderen  zur  Vergünstigung
wird“.  Der  letztere  Satz  könne  demnach  nicht  eine  Ergänzung,
sondern  nur  eine  Einschränkung  des  ersteren  enthalten:  darum
dürfe  für  seine  Beibehaltung  auch  nicht  $  19  R.-B.-G.  herangezogen
  werden,  welcher  für  die  durch  Reichsgesetz  nicht  normirten
  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  die  Ergänzung  durch
die  Bestimmungen  der  betreffenden  Landesgesetze  zulässt  !7).

Diese  Ansicht  beruht  auf  einer  Verkennung  des  Begriffes

16)  a.  a.  0.  S.  4%.

17)  Gemäss  seiner  schon  oben  in  Anm,  9  der  Arbeit  (HeftI)  gerügten  Auffassung,
  als  behandle  $  13  R.-B.-G.  nur  die  zivilrechtliche  Verantwortlichkeit,  folgert
FoERTSCH  aus  der  formellrechtlichen  Bedeutung  jenes  $  die  Freiheit  der  gerichtlichen
  Verfolgbarkeit  des  Reichsbeamten  von  den  landesrechtlichen  Beschränkungen
  lediglich  im  Hinblick  auf  zivilrechtliche  Klagen.  Da  nun  $  13
R.-B.-G.  auch  für  die  Rechtsverhältnisse  dor  elsass-lothringischen  Landesbeamten
gilt,  behauptet  dieser  Schriftsteller  auch  die  Freiheit  der  cirilrechtlichen  Verfolgbarkeit
  der  letzteren  von  der  Vorschrift  des  Art.  75.  Auf  strafprozessualem
Gebiete  hat  hiernach  Art.  75  sowohl  für  die  elsass-lothringischen  Landesbeamten,
als  auch,  gemäss  8  19  R.-B.-G.,  für  die  im  Reichslande  domizilirten  Reichsbeamten
  gesetzliche  Geltung  —  a.  a.  O.  S.  503.  —  In  einer  nicht  veröffentlichten
  Entscheidung  hat  im  Gegensatz  zu  dieser  Ansicht  das  Reichsgericht  in
Sachen  eines  Apothekers  gegen  einen  reichsländischen  Bezirkspräsidenten  auf
Schadensersatz  wegen  ungesetzlich  verfügter  Schliessung  der  Apotheke  mit
Recht  ausgesprochen,  dass  auch  hier  —  auf  zivilrechtlichem  Gebiete  —  die
Vorschrift  des  Art.  75,  bezw.  des  8  11  al.  2.  E.-G.  zum  G.-V.-G.  und  $  11
des  els.-lothr.  Ausf.-Ges.  zum  G.-V.-G.,  Platz  greifen  dürfe.