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der  Verantwortlichkeit;  die  Verantwortlichkeit  hat  eine  materielle
und  formelle  Seite.  Der  Grundsatz  der  materiellrechtlichen  Verantwortlichkeit
  des  Beamten  wird  dadurch  nicht  aufgehoben,  dass
für  seine  formellrechtliche  Verwirklichung,  d.  h.  für  die  gerichtliche
  Verfolgbarkeit  des  Beamten,  gewisse  Bedingungen  vorgeschrieben
  sind;  ja,  diese  formellen  Bedingungen  bedeuten  nicht
einmal  eine  Einschränkung  der  materiellen  Verantwortlichkeit,
sondern  nur  eine  Erschwerung  ihrer  praktischen  Verwirklichung.
Aus  diesem  Argumente  lässt  sich  daher  nicht  mit  FOERTSCH  die
Exemption  des  Reichsbeamten  von  der  garantie  constitutionelle
des  Landesrechtes,  welchem  er  unterstellt  ist,  herleiten.

Eine  andere  Ansicht  legt  dem  $  13  R.-B.-G.  eine  formellrechtliche
  Bedeutung,  kraft  deren  der  Reichsbeamte  von  der  landesrechtlichen
  Garantie  befreit  würde,  nicht  unter  und  hält  demnach
  die  hier  fraglichen  formellrechtlichen  Sätze  der  Landesrechte
für  wohl  verträglich  mit  dem  Grundsatze  des  $  13  R.-B.-G.  8).

Beruft  man  sich  auf  die  Entstehungsgeschichte  des  &amp;  13
R.-B.-G.,  so  wird  man  die  Frage  nicht  fördern.  Es  ist  wahr,
dass  dieser  Gesetzesparagraph  eine  Regierungsvorlage  über  die
formellrechtliche  Verantwortlichkeit  des  Beamten  ersetzt.  Es  ist
wahr,  dass  eine  Anzahl  von  Rednern  im  Reichstage  den  $  13  in
dem  hier  bekämpften  formellrechtlichen  Sinne  interpretirte,  als
enthielte  er  die  Anerkennung  der  unbehinderten  gerichtlichen
Verfolgbarkeit  des  Reichsbeamten  !”)..  Aber  diese  Auffassung  ist
im  Hause  nicht  unbestritten  geblieben.  Insbesondere  hat  der
Vertreter  der  verbündeten  Regierungen  geltend  gemacht,  dass  der

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18)  Hiernach  soll,  hinsichtlich  des  reichsländischen  Rechtes,  Art.  75  für
die  Landesbeamten  im  vollen  Umfange  aufrecht  erkalten  sein.  So  ALTHOFF-FOERTscH
  a.  a  O.  II  zu  Art.  75  A.  1  8.  155.  Leonı,  das  Staatsr.  von
Els.-Lothr.  in  Marquardsen’s  Handb.  d.  öffentl.  Rechts  I,  2  S.  252.  Ueber  das
Verhältniss  des  Art.  75  zu  den  Rechtsverhältnissen  der  els.-lothr.  Reichsbeamten
ist  dabei  nichts  gesagt.

!)  Reden  des  Abg.  Dr.  Lasker  (Verh.  1872  I  8.  163)  und  Mıqu£u
das.  S,  168),  bei  KAnNGIESSER  $.  61  und  62  und  Mıqv£u  (Verh.  1876  II.
S.  935),  Abg.  KanngIssser  (Rede  $.  54  seines  Kommentars).  Ein  an  die
Regierungsvorlage  (zu  $  13)  anknüpfender  Abänderungsvorschlag  des  Abg.
v.  ZEDLITZ,  von  den  Landesrechten,  welche  vorläufig  auf  die  Rechtsverhältnisse
  der  Reichsbeamten  ausgedehnt  werden  sollten,  das  preussische  Konfliktsgesetz
  vom  13.  Februar  1854  auszunehmen,,  wurde  mit  der  Vorlage  vom  Reichstage
  verworfen.  KANNGIESssER  8.  54,  62.

 