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Reehtssatz  des  Kommissionsbeschlusses  lediglich  die  Bedeutung
eines  „Programmes“,  eines  „Prinzips“  hätte.  Ja,  er  hielt  dafür,
dass  eine  Verfolgbarkeit  nach  den  allgemeinen  Regeln  der  Gerichtsverfassung,
  d.  h.  vor  dem  im  Allgemeinen  kompetenten
Gerichte  nicht  in  der  Absicht  der  Antragsteller  liegen  könne  ?®).
Der  Abgeordnete  Dr.  SCHWARZE  ?!)  stellte  dieselbe  Ansicht  den
entgegengesetzten  Ausführungen  LASKER’s  entgegen.

„Ich  befinde  mich  nun,“  sagte  er,  „wenn  ich  den  Herrn
Abg.  LaAskeEr  richtig  verstanden  habe,  in  Bezug  auf  den  Sinn
des  alin.  1  [der  als  $  13  zum  Gesetz  erhoben  worden  ist,]  in  sehr
bedeutendem  Widerspruch  mit  seiner  Ausführung.  M.  H.!  Der
Satz,  wie  ihn  der  Abg.  v.  BERNUTH  u.  s.  f.  in  Vorschlag  gebracht
  haben,  regulirt  nämlich  durchaus  nicht  und  in  keiner
Weise  die  Kompetenz  zur  Entscheidung  über  die  Verantwortlichkeit
  der  Beamten.  Das  habe  ich  in  diesem  Antrage  nicht  gefunden
  und  kann  es  auch  nach  der  Deduktion  des  Abg.  LAsKER
nicht  finden.“

Danach  war  man  also  auch  im  Reichstage  über  die  Beziehungen
  der  garantie  constitutionelle  zu  den  Rechtsverhältnissen
der  unter  den  betrefienden  Landesrechten  domizilirten  Reichsbeamten
  keineswegs  einig  ??).

Wir  haben  bereits  im  Eingange  der  Arbeit  unsern  Standpunkt
  dahin  präzisirt,  dass  im  &amp;  13  R.-B.-G.  eine  Bestimmung
über  die  Verfolgbarkeit  des  Reichsbeamten  schlechterdings  nicht
erblickt  werden  kann.  Bei  dieser  Iaage  der  Dinge  kann  aber
&amp;  19  R.-B.-G.  nicht  zur  Ergänzung  dieses  formellen  Rechtsverhältnisses
  des  Reichsbeamten  durch  die  Bestimmungen  des  Landesrechtes,
  in  welchem  er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat,  herangezogen
  werden.  Denn  8  19  handelt  unbestrittener  \Veise  nur
von  den  im  R.-B.-G.  nicht  berührten  materiellen  Rechtsverhältnissen
  der  Beamten).  Aber  auch  aus  einem  anderen  Gesichtspunkte
  dürfen  die  landesgesetzlichen  Regeln  über  die

#0)  Verh.  1872  I  8,  161,  bei  KAnnsIEsser  8.  56.

»!)  Verh.  a.  a.  0.  8.  166.

32)  Es  wiederholte  sich  hier  der  Gedankengang,  welcher,  wie  wir  sahn,
viele  französische  Juristen  zu  der  Ansicht  führte,  dass  dem  Art.  75  der  Konstitution
  v.  J.  VIII  durch  den  Geist  der  charte  von  1814  derogirt  sei.

#2)  KANNGIESSER  9.  89  ff,  v.  ZEDLITZ  S,  12  fl.