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garantie  constitutionelle  nicht  auf  die  Reichsbeamten  ausgedehnt
werden.  Dieselben  bedeuten  nämlich  Ausnahmen  von  dem  Grundsatz
  der  freien  gerichtlichen  Verfolgbarkeit  des  Beamten  in  denjenigen
  Angelegenheiten,  welche,  wie  die  Gesetzmässigkeit  seiner
Amtshandlungen,  der  gerichtlichen  Kompetenz  an  sich  unterliegen.
  Als  Ausnahmen  verlangen  sie  aber  eine  strikte  Interpretation
  und  dürfen  folgeweise  ihren  Geltungskreis  über  die
Landesbeamten  hinaus  nicht  erstrecken.  Allein  aus  diesem
Grunde  und  nicht  auf  Grund  einer  angeblichen  formellrechtlichen
Bedeutung  des  $  13  R.-B.-G.  ist  der  BReichsbeamte,  welcher
unter  einem  Landesrechte  mit  garantie  constitutionelle  domizilirt
ist,  von  diesem  Privilegium  der  Landesbeamten  ausgeschlossen  ?2)?5).
Da  wir  des  Weiteren  in  &amp;  13  R.-B.-G.  den  Grundsatz  der  freien
gerichtlichen  Verfolgbarkeit  des  Reichsbeamten  nicht  erblicken
können,  so  ist  damit  die  Frage,  ob  die  Erstreckung  des  R.-B.-G.
auf  die  Landesbeamten  in  Elsass-Lothringen  die  Bestimmung  des
Art.  75  der  Konstitution  v.  J.  VIII  für  die  letzteren  aufgehoben
hat,  verneint.  Nur  die  Reichsbeamten  Elsass-Lothringens  sind
von  der  Anwendung  des  Art.  75  nach  den  obigen  Ausführungen

34)  Aus  diesen  Erwägungen  wäre  mithin  selbst  für  den  Fall,  dass  $  13
R.-B.-G.  nicht  bestünde,  die  Freiheit  des  Reichsbeamten  von  jenen  landesrechtlichen
  Beschränkungen  zu  folgern.  In  gleichem  Sinne  sprach  sich  Abg.
Dr.  LasKeR  (bei  KANNGIESSER  8.60  g.  E.)  aus:  „Auch  wenn  dieser  Paragraph
(13)  im  Ganzen  gestrichen  würde,  bin  ich  der  Meinung,  dass  der  Beamte,
unter  das  gemeine  Recht  fallen  würde.“

35)  Was  die  Frage  des  Gerichtsstandes  des  Reichsbeamten  in  unserm  Gebiete
  anbelangt,  so  regelt  $  154  al.  1  R.-B.-G.  die  örtliche,  $  70  al.  22.2
G.-V.-G.  die  sachliche  Zuständigkeit  des  Gerichts.  Die  Bestimmungen  über
die  Zulässigkeit  von  Rechtsmitteln  und  die  Bestimmungen  über  die  oberste
Instanz,  welche  8  154  al.  2  R.-B.-G.  enthält,  sind  durch  das  R.-G.-V.-G.  und
die  R.-C.-P.-O.  verändert  worden  (vgl.  namentlich  $  509  2.  2  C.-P.-0.  $$  70.  135
G.-V.-G.).  Sowohl  $  154  als  $  70  eit.  bezieht  sich  dem  Wortlaut  nach  nur
auf  Prozesse  über  Vermögensansprüche  gegen  den  Reichsbeamten  „wegen
Ueberschreitung  ihrer  amtlichen  Befugnisse  oder  pflichtwidriger  Unterlassung
von  Amtshandlungen“,  nicht  aber  auf  Processe  wegen  solcher  Amtshandlungen
welche  zwar  keine  Ueberschreitung  der  Amtsbefugnisse,  aber  eine  Verletzung
der  pflichtmässigen  Aufmerksamkeit  enthalten.  Jedoch  beruht  dies  wohl  nur
auf  einer  Ungenauigkeit  der  Redaktion,  wie  sie  auch  in  andere  Gesetzesbestimmungen
  über  dieselbe  Frage  bezüglich  der  Landesbeamten  sich  eingeschlichen
  hat.  Vgl.  8  70  al.  3  G.-V.-G.  und  $  39  Z.  3  des  Ausf.-Ges.  zur
G.-V,  für  Preussen.  Vgl.  Lapanp  a.  a.  O.  IS.  443  mit  Anm,  1.  FoERTSoH
8.  2.  O0.  S.  497.