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befreit.  Gerade  bezüglich  der  Rechtsverhältnisse  des  Reichslandes
  zeigt  sich  die  praktische  Wichtigkeit  der  angestellten  Betrachtungen.


b)  $  11  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichts-Verfassungsgesetze.

In  den  soeben  entwickelten  Rechtszustand  griff  $  11  E.-G.
zum  G.-V.-G.  ein,  indem  er  für  diejenigen  Landesrechte,  welche
das  System  des  Beamtenprivilegs  hatten,  eine  Normativbestimmung
über  die  zivil-  und  strafrechtliche  Verfolgbarkeit  der  Landesbeamten
  aufstellte.

8  11  cit.  hat  folgenden  Wortlaut:

„Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen,  durch  welche  die
strafrechtliche  oder  zivilrechtliche  Verfolgung  öffentlicher  Beamten
  wegen  der  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung
ihres  Amtes  vorgenommenen  Handlungen  an  besondere  Voraussetzungen
  gebunden  ist,  treten  ausser  Kraft.

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  durch
welche  die  Verfolgung  der  Beamten  entweder  im  Falle  des  Verlangens
  einer  vorgesetzten  Behörde  oder  unbedingt  an  die  Vorentscheidung
  einer  besonderen  Behörde  gebunden  ist,  mit  der
Massgabe:

1)  dass  die  Vorentscheidung  auf  die  Feststellung  beschränkt
ist,  ob  der  Beamte  sich  einer  Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse
  oder  der  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden
Amtshandlung  schuldig  gemacht  habe;

2)  dass  in  den  Bundesstaaten,  in  welchen  ein  oberster  Verwaltungsgerichtshof
  besteht,  die  Vorentscheidung  diesem,
in  den  anderen  Bundesstaaten  dem  Reichsgerichte  zusteht.“
Dieser  Gesetzesparagraph  trat  an  die  Stelle  des  $  6  des

Entwurfes  eines  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozessordnung,
welcher  anordnete:
„Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Bestimmungen:

1)

2)  über  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Strafverfolgung
öffentlicher  Beamter  wegen  der  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung
  der  Ausübung  ihres  Amtes  vorgenommenen  Handlungen
  stattfindet.”

Die  Reichstagskommission  hatte  diesen  Paragraphen  durch
einen  mit  dem  ersten  Alinea  des  oben  zitirten  8  11  E.-G.  zum