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G.-V.-G.  im  Wesentlichen  gleichlautenden  Beschluss  ersetzt,
welchen  der  Reichstag  in  zweiter  Lesung  annahm  2%).  Jedoch
der  Bundesrath  versagte  dem  Reichstagsbeschluss  seine  Zustimmung
  und  es  kam  in  letzter  Berathung  ein  Kompromiss  zu  Stande,
dessen  Ausdruck  der  heutige  $  11  E.-G.  zum  G.-V.-G.  ist  27).
Für  die  Landesrechte,  welche  das  Beamtenprivileg  hatten,
wollte  man  den  schon  oben  erwähnten  politischen  Gesichtspunkt,
dass  die  Energie  der  Verwaltung  einen  stärkeren  Schutz  des
Beamten  gegen  vexatorische  Verfolgungen  nothwendig  mache,
als  ihn  die  allgemeinen  Regeln  der  Gerichtsverfassung  bieten
könnten,  nicht  aufgeben).  Durch  die  in  die  Hand  der
höchsten  @Gerichtshöfe  gelegte  Vorentscheidung  glaubte  man
zugleich  jenem  Momente  Rechnung  zu  tragen  und  der  Herbeiführung
  einer  Rechtseinheit  in  dem  so  schwierigen  Gebiete  der
Beamtenverantwortlichkeit  Vorschub  zu  leisten  2°).  Die  bisherige
Befugniss  der  Verwaltungsbehörden,  nicht  nur  über  den  Thatbestand
  dev  Amtsverletzung,  sondern  auch  über  die  Opportunität
der  gerichtlichen  Verfolgung  zu  entscheiden,  musste  dabei  nothwendig
  beseitigt  werden,  um  nicht  jeden  Rechtsschutz  gegen  den
Beamten  weiterhin  illusorisch  zu  machen:  desshalb  beschränkte
man  einmal  die  Vorentscheidung  auf  die  Frage  der  Verletzung
der  Amtspflichten  und  betraute  ferner  mit  derselben  nur  die  mit
den  richterlichen  Garantien  ausgestatteten  Verwaltungsgerichte,
in  deren  Ermangelung  aber  das  Reichsgericht  °°).
Mit  diesen  Bestimmungen  hat  man  in  denjenigen  deutschen
Landesrechten,  welche  für  die  Verfolgbarkeit  des  öffentlichen  Be-28)

  Rt.-Verh.  1876  I  S.  385.  388  (Sitzg.  v.  25.  Nov.  1876)  und  STRUCK-MANN
  und  Koon,  die  deutsche  Zivilprozessordnung  (Kommentar)  zu  $  11  E.-G
2.  G.-V.-G.  8.  980.

27)  Verh.  1876  H  S.  936  (Sitzg.  v.  20.  Dez.  1876).

25)  Rede  des  Justizministers  De.  LEONHARDT,  Verh.  1876  I  S.  375).

3%)  Reden  der  Abg.  De.  Gneist  und  Ds.  Lasker  (Verh.  1876  II
S.  932.  929).

®0)  Reden  der  Abg.  Mıqufn  und  De.  LasKker  (das.  S.  925.  926.  928.  929).
Dafür,  dass  man  gerade  die  Verwaltungsgerichte  der  fraglichen  Bundesstaaten
und  nicht  für  alle  gleichmässig  das  Reichsgericht  mit  der  Vorentscheidung
befasste,  war  der  Gedanke  massgebend,  dass  es  zweckmässig  sei,  demjenigen
Gerichte  die  Vorentscheidung  zu  übertragen,  welches  im  Allgemeinen  konnexe
Fragen  entscheide,  bei  welchem  man  daher  „einige  Einarbeitung  und  Sachkenntniss
  voraussetzen“  dürfe.  Dr.  Gneist  (Verh.  1876  II  S.  983).