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amten  die  Vorentscheidung  einer  besonderen  Behörde  erfordern,
eine  dem  Rechtsstaat  gemässe  Abänderung  geschaffen.

Es  soll  die  Aufgabe  des  folgenden  Kapitels  sein,  diesen
neuen  Rechtszustand  in  den  von  $  11  E.-G.  zum  G.-V.-G.  betroffenen
  Landesrechten  näher  zu  beleuchten.

ZWEITES  KAPITEL.

Die  Verfolgbarkeit  der  Landesbeamten  in  den  deutschen  Rechtssystemen
  der  „garantie  oonstitutionelle.“

&amp;  1.  Das  elsass-lothringische  Recht.

Wir  setzen  das  elsass-lothringische  Landesrecht  hier  an  die
Spitze,  weil  darin  das  System  der  garantie  constitutionelle  in  der
originalen  französischen  Form  erscheint.  Dieses  System  stützt
sich  insbesondere  auf  den  mehrerwähnten  Art.  75  der  Konstitution
  vom  22.  frimaire  des  Jahres  VILI,  welcher  wörtlich  so
lautet:

„Les  agents  du  Gouvernement,  autres  que  les  ministres,  ne
peuvent  &amp;tre  poursuivis  pour  des  faits  relatifs  A  leurs  fonctions
qu’en  vertu  d’une  decision  du  Conseil  d’Etat:  en  ce  cas,  la
poursuite  a  lieu  deyant  les  tribunaux  ordinaires.*

Die  Energie  dieser  Vorschrift  liegt  einerseits  darin,  dass  die
Einrede  der  fehlenden  Autorisation  unverzichtbar  ist  und  die
Nichtbeobachtung  dieses  Umstandes  die  Vernichtung  des  Urtheils
begründet!),  andererseits  in  der  Androhung  von  Strafen  (wegen
„forfaiture*,  Amtsuntreue)  gegen  den  richterlichen  Beamten,
welcher  sich  durch  Verletzung  des  Art.  75  in  die  Thätigkeit  des
pouvoir  administratif  einmischt  ?).

Wenn  die  Behinderung  des  gerichtlichen  Schutzes  gegen  die
Organe  der  Verwaltung  auf  dem  Prinzipe  der  Trennung  der  Gewalten
  beruht,  so  müssen  für  die  Verfolgbarkeit  der  richterlichen
  Beamten,  denen  die  französische  Auffassung  übrigens  die
gerichtichen  Hilfsbeamten,  sowie  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  und  der  gerichtlichen  Polizei  (d.  i.  für  Deutschland:  der

1)  DauLLoz  a.  a.  O.  n.  170  sq.
2)  Art.  127?  code  pönal:  Dazu  ALtuorr-Fozersu  I  G.  S.5  A.  11,  Vgl.
Art.  129  c.  p.