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Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft)  ®)  zurechnet‘),  ganz  andere
Gesichtspunkte  in  Betracht  kommen.  Bezüglich  dieser  Beamtenklassen
  blieb  der  Rechtsweg  unbehindert;  jedoch  brachte  der
Gesichtspunkt  der  grösseren  Unparteilichkeit  auf  strafprozessualem
Gebiete  eine  Abweichung  von  den  Regeln  der  örtlichen  und  sachlichen
  Zuständigkeit  der  Gerichte  mit  sich,  so  zwar,  dass  meist
die  höheren  Gerichtshöfe  mit  den  fraglichen  Angelegenheiten  befasst
  wurden®).  Dieser  Grundsatz  ist  der  deutschen  Gesetzgebung
  fremd  und  hat  daher  in  Elsass-Lothringen  derselben
weichen  müssen.

Art.  75  ist  in  der  französischen  Jurisdiktion  zuweilen  auf
strafrechtliche  Verfolgungen  der  agents  du  Gouvernement  beschränkt
  worden,  weil  der  Ausdruck  „poursuivre“  speziell  von
jenen  gebraucht  werde  und  bei  dem  exzeptionellen  Charakter  des
(Gesetzes  eine  strikte  Interpretation  erforderlich  sei®).  Diese
Auffassung  zeugt  von  einer  Verkennung  der  Thatsache,  dass
Art.  75  nichts  anderes  als  eine  Konsequenz  der  Trennung  der  Gewalten
  bedeutet,  was  doch  für  seine  gleichmässige  Geltung  in
zivil-  und  strafprozessualer  Hinsicht  ausschlaggebend  ist.  Denn
ein  Blick  in  die  französische  Legislation  auf  diesem  Gebiete  belehrt
  uns,  dass  bereits  die  unserer  Konstitution  vom  Jahre  VIII
voraufgegangenen  Gesetze  über  die  s&amp;paration  des  pouvoirs”)  das
Erforderniss  einer  Autorisation  der  höheren  Verwaltungsbehörden
zu  strafrechtlichen  Verfolgungen  der  Verwaltungsorgane,  wie  dies
ein  früheres  Gesetz  kannte  ®),  nunmehr  vermöge  des  neuen  Prinzips
  auf  zivilrechtliche  Klagen  ausgedehnt  haben).

Art.  75  bezieht  sich  hiernach  auf  diejenigen  Arten  von  Verletzungen
  staatlicher  Pflichten,  mit  welchen  sich  diese  Arbeit

°,  $  153  G.-V.-G.,  dazu  $  27  els.-lothr.  A.-G.  z.  G.-V.-G,,  $  14  Verord.
des  Reichskanzl.  f.  E.-Lothr.  v.  12.  Juni  1879  u.  Verord.  des  Statth.  v.  E.-L,
v.  26.  Jan.  1880,

*%  Art,  127  c.  p.,  dazu  Art.  8  und  9,  479  und  483  c.  d’instr.  cr.

5)  Art.  479  ff,  c.  d’instr.  crim.  Dazu  Dautoz  n.  15  A.  1  und  2.  Dieser
Grundsatz  war  nicht  nur  auf  die  Verfolgung  von  Amtsverletzungen  beschränkt:
Darıoz  n.  168  i.  f.  254  ff.

6)  So  ein  Erk.  des  tribunal  de  Limoges  vom  14.  dec.  1837  bei  DaLLoz
n.  160,  woselbst  auch  andere  Zitate,

?)  Ges.  v.  7.14.  oct.  1790  und  die  Konstitut,  v.  5.  fruct.  III.

®),  Ges.  v.  14.  dec.  1789.

°)  DaLroz  n.  4.  5.  9.