—  401  —

beschränken  !°).  So  werden  insbesondere  die  Abtheilungschefs
der  Ministerien  durch  die  Rechtsprechung  von  der  Klasse  der
agents  du  Gouvernement  ausgeschieden  1°).

3)  Endlich  unterfallen  dem  Art.  75  nur  die  Organe  der
Zentralverwaltung,  nicht  aber  diejenigen  der  Selbstverwaltungskörper,
  insbesondere  nicht  die  Mitglieder  der  Munizipalvertretungen.
  Hierher  gehören  z.  B.  die  Mitglieder  der  conseils  genöraux
de  departement  und  d’arrondissement  (d.  i.  für  das  Reichsland:
der  Bezirks-  und  Kreistage,  Gesetz  vom  24.  Januar  1873),
sowie  der  conseils  municipaux  '”).

Ist  schon  bei  diesen  Ausscheidungen  aus  der  Klasse  der
agents  du  Gouvernement  die  Judikatur  sich  nicht  immer  konsequent
  geblieben,  so  sind  weitere  Einschränkungen  des  Begriffes,
wie  sie  in  der  Praxis  Brauch  sind,  mit  dem  oben  aufgestellten
Prinzipe  schwer  in  Einklang  zu  bringen.  Hierher  gehört  der  Ausschluss
  der  agents  militaires,  für  welchen  FAustın  HeLıe  den
zwiefachen  Grund  angiebt,  dass  jene  nicht  sowohl  „depositaires“
eines  Theiles  der  „autorit&amp;  administrative“,  als  vielmehr  „agents
de  la  force  publique“  sind,  und  dass  sie  nicht  selbständig,  sondern
  nur  auf  höheren  Befehl  hin  thätig  werden.  Diese  Argumentation
  ist  in  ihrer  ersten  Unterscheidung  nicht  recht  verständlich
und  widerlegt  sich,  wie  DALtoz  richtig  bemerkt,  in  der  zweiten
bei  der  allgemeinen  Fassung  durch  die  blossen  Thatsachen  !?).

Diejenigen  Verwaltungsorgane,  welche  in  sich  die  Eigenschaft
eines  agent  du  CGouvernement  mit  einer  andern  —  z.  B.  der
Eigenschaft  eines  officier  de  police  judiciaire  —  vereinigen,  wie
die  maires,  werden  durch  Art.  75  nur  bezüglich  derjenigen
Funktionen  geschützt,  welche  sie  in  erster  Eigenschaft  ausüben  '?).

Der  Begriff  des  agent  du  Gouvernement  geht  weiter  als  der
Begriff  des  Beamten.  Er  bezieht  sich  auch  auf  solche  Personen,
mit  denen  der  Staat  behufs  Ausführung  von  Verwaltungsgeschäften
einen  Kontrakt  geschlossen  hat,  ohne  dass  also  das  für  die  Beamtenstellung
  charakteristische  Subordinationsverhältniss  begründet
wurde  2%).  Demnach  ist  es  nicht  korrekt,  den  Begriff  des  agent

1)  DALLoz,  R£pert.  a.  a.  OÖ.  n.  118.

16)  Daucoz  n.  118.

7)  Das.  n.  51.  69.

1%)  Das.  n.  82.  9)  Das.  n.  42,  54  fl.

20%)  LapanD  I  S.  386/387.  Dauzoz  n,  119.  Vgl.  132.