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du  Gouvernement  mit  der  Bezeichnung  „Verwaltungsbeamter“  zu
belegen  ?").

Der  Schutz  des  Art.  75  kommt  endlich,  wie  der  Kassationshof
nach  längerem  Schwanken  im  Einklang  mit  einem  Ausspruche
des  Staatsrathes  festgestellt  hat,  nicht  nur  den  aktiven,  sondern
auch  den  ausgeschiedenen  agents  du  Gouvernement  hinsichtlich
der  in  der  Zeit  ihrer  Aktivität  begangenen  „faits  relatifs  &amp;  leurs
fonctions“  zu  Statten??).

Was  den  Gang  des  Verfahrens  anbelangt,  so  bestimmt  bezüglich
  der  strafgerichtlichen  Verfolgung  der  agents  du  Gouvernement
  ein  Dekret  vom  9.  August  1806  °°),  dass  Art.  75  eine
Information  Seitens  der  richterlichen  Behörde  nicht  ausschliesst,
dass  jedoch  solchenfalls  sowohl  der  Erlass  eines  Haftbefehls  gegen
den  Beschuldigten  als  auch  die  Anstellung  eines  richterlichen
Verhörs  mit  demselben  unstatthaft  sei.  Die  Frage,  ob  nicht  im
Falle  der  Ergreifung  auf  frischer  That  der  Erlass  eines  Haftbefehls
  gerechtfertigt  sei,  wird  von  der  Jurisprudenz,  jedoch  nicht
ohne  Widerspruch,  bejaht  ?*).

Die  Entwicklung  ging  nun  dahin,  die  Entscheidung  über  das
Vorhandensein  der  das  Beamtenprivileg  bedingenden  Erfordernisse
des  Art.  75,  der  Eigenschaft  des  agent  du  Gouvernement  und
des  fait  relatif  &amp;  ses  fonctions,  dem  Gerichte  anheimzugeben.
Ergiebt  sich  als  Resultat  die  Nothwendigkeit  der  Autorisation,
so  haben  die  richterlichen  Behörden  von  Amtswegen  die  Prozedur
solange  einzustellen,  bis  jene  ergangen  ist  ?°).

Von  der  Regel  des  Art.  75  sind  durch  verschiedene  Gesetze
zwei  Gruppen  von  Ausnahmen  gemacht  worden:

1)  der  Generaldirektor  des  Enregistrements  und  der  der  Zölle,
die  Generalverwaltung  der  Briefpost  dürfen  für  die  ihnen  unter-2!)

  FOERTSOH  8.  347.

22)  Darroz  n.  35  fi.  37.  —  Nach  dieser  Erörterung  der  allgemeinen
Grundsätze  wird  man  uns  um  so  eher  erlassen,  in  das  umfangreiche  Detail
der  Frage,  welche  elsass-lothringische  Landesbeamte  agents  du  Gouvernement
sind,  einzugehen,  als  dieselbe  mit  grosser  Ausführlichkeit  im  Anschluss  an
die  einschlägigen  Darstellungen  der  französischen  Ver  waltungsrechtslehrer  von
FOERTSCH,  in  der  schon  mehrfach  erwähnten  Abhandlung  behandelt  worden  ist.

38)  ALTHOFF-FOERTSOH  II  S.  242.

*)  Darroz  n.  168.  Die  in  n.  164—166  daselbst  zitirten  Erkenntnisse
zeigen,  wie  weit  die  Judikatur  in  der  Interpretation  des  Dekrets  goht.

3)  FoRRTsoH  8.  467.  503/504.