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stellten  agents,  der  Präfekt  für  die  Steuerempfänger,  an  Stelle
des  Staatsraths  die  Autorisation  ertheilen,  aber  nicht  endgiltig
verweigern.  Im  Fall  der  Nichtertheilung  ihrer  Autorisation  hat
vielmehr  der  Verletzte  das  Recht,  sich  an  den  Staatsrath  wegen
der  Eintscheidung  zu  wenden  ?°);

2)  die  agents  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  und  des
Öktroi  sind  von  der  Vorschrift  des  Art.  75  ausgenommen  und
unter  das  allgemeine  Recht  gestellt?’).  Ebenso  wird  es  mit  entlassenen
  Rechnungsbeamten  gehalten  ?®).

Als  durch  das  elsass-lothringische  Verwaltungsgesetz  vom
30.  Dezember  1871  (art.  9  al.  3)  die  Verwaltungsbefugnisse  des
conseil  d’Etat  auf  den  Oberpräsidenten  übergingen,  fiel  diesem
auch  die  Autorisation  zur  gerichtlichen  Verfolgung  der  agents  du
Gouvernement  anheim  ?°).

Wir  haben  im  vorigen  Kapitel  nachzuweisen  gesucht,  dass
Art.  75  durch  den  auch  auf  die  elsass-lothringischen  Landesbeamten
  erstreckten  Grundsatz  des  8  13  R.-B.-G.  bezüglich  ihrer
zivil-  und  strafrechtlichen  Verfolgung  unberührt  geblieben  ist,  und
dass  er  nur  durch  $  11  E.-G.  zum  G.-V.-G.  eine  allerdings  erhebliche
  Einschränkung  erfahren  hat:  die  willkürliche  Genehmigung
  der  gerichtlichen  Verfolgung  eines  Beamten  durch  eine
Verwaltungsbehörde,  den  Staatsrath  bezw.  den  Oberpräsidenten,
ist  umgewandelt  worden  in  eine  gerichtliche  Vorentscheidung  über
die  Frage  der  Amtsverletzung,  und  mit  dieser  Vorentscheidung,
da  im  Reichslande  ein  oberster  Verwaltungsgerichtshof  nicht  be-38)

  Gesetze  vom  9.  Pluv.  X,  29.  Thermid.  XI,  10.  Flor.  X,  29.  Pluv.  XI,
die  Forstordonnanz  v.  1.  Aug.  1827  (Art.  39).  Ueber  die  Rechtsverhältnisse
der  agents  der  Forstverwaltung  in  Elsass-Lothringen:  ALTHoFF-FoERTScH  IL.
S.  21  A.  22.  Vgl.  im  Uebrigen  daselbst  JI  Anm.  zu  Art.  75  und  FOERTSOH
3.  465.  466.  471.  481.  483  ff.

97)  Gesetze  v.  8.  Dez.  1814  (Art.  144)  und  v.  28.  April  1816  (Art.  244)
ALrtnorr-FoerTtsch  II  S.  386  zu  letzterem  Gesetze  und  Anm.  zu  Art.  75

%)  Staatsrathsgutachten  v.  16.  März  1807  (art.  1)  ALTHOFF-FOERTSOH
S.  245.  FOERTScH  S.  468.  Ob  auch  der  in  den  französischen  Finanzgesetzen
periodisch  wiederkehrende  Satz,  dass  diejenigen  Behörden  und  Beamten,
welche  ungesetzliche  Steuern  anordnen  oder  eintreiben,  frei  verfolgbar  seien,
noch  in  Geltung  ist,  wird  bezweifelt.  Aruorr-FoErtsch  II  S.  399.  400
(zu  8  94  Ges.  v.  15.  Mai  1818)  und  S.  262  (zu  $  30  Ges.  v.  15  Mai  1850).
Forprson  S.  851.

%)  ALTHOFF-FOERTScH  II  zu  Art,  75  S.  156,  III  S.  183.  FoneTtsoH
8.  470,  Leon,  Staatsrecht  v.  Els.-Lothr.  a.  a.  O.  S.  252.