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steht,  das  Reichsgericht  betraut  worden  ®°).  Eine  weitere  Einschränkung
  hat  $  11  des  elsass-lothringischen  Ausführungsgesetzes
zum  G4.-V.-G.  vom  4.  November  187831)  hinzugefügt,  welcher  das
Erforderniss  der  Vorentscheidung  aus  Art.  75  auf  den  Fall  des
Verlangens  der  vorgesetzten  Behörde  beschränkt  und  so  die  oben
bezüglich  einiger  Verwaltungszweige  aufgestellte  Ausnahme  zur
Regel  macht.

8  2.  Das  preussische  Recht.

Die  wichtigste  Nachbildung  des  französischen  Systems  der
garantie  constitutionelle  finden  wir  in  Preussen.  Dieselbe  hat  in
dem  „Gesetze,  betreffend  die  Konflikte  bei  gerichtlichen  Verfolgungen
  wegen  Amts-  und  Diensthandlungen“,  vom  13.  Febr.  1854?)
ihren  Ausdruck  gefunden.  Die  hauptsächlichsten  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  ruhn  in  $  1  und  $  3:

8  1:  „Wenn  gegen  einen  Zivil-  oder  Militärbeamten  wegen
einer  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines
Amtes  vorgenommenen  Handlung,  oder  wegen  Unterlassung  einer
Amtshandlung  eine  gerichtliche  Verfolgung  im  Wege  des  Ziviloder
  Strafprozesses  eingeleitet  worden  ist,  so  steht  der  vorgesetzten
  Provinzial-  oder  Zentralbehörde  des  Beamten,  falls  sie
glaubt,  dass  demselben  eine  zur  gerichtlichen  Verfolgung  geeignete
Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  Unterlassung  einer
ihm  obliegenden  Amtshandlung  nicht  zur  Last  fällt,  die  Befugniss
zu,  den  Konflikt  zu  erheben.

Auf  einen  solchen  Konflikt  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes
  vom  8.  April  1847  (Gesetz-Sammlung  1847  8.  170)  Anwendung®.


&amp;  3:  „Befindet  der  Gerichtshof  (  ),  dass  dem  Beamten
eine  zur  gerichtlichen  Verfolgung  geeignete  Ueberschreitung  seiner
Amtsbefugnisse  oder  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden  Amtsm

  nn  nm

°0)  Das  Verfahren  vor  demselben  ist  kein  besonders  geregeltes.  Reden
der  Abg.  Mıqu£u  und  Dr.  LaskerR  (Verh,  1876  ILS.  925.  929.)  STRUCKMANN
und  KocH  a,  a.  0.  8.  982.  983.  FosrtsconH  8.  501.  502,

5)  ALTHOFF-FoRRrscoH  I  C.  S.  25,

8)  Gesetzsammlung  f.  d.  preuss.  Staaten  1854  S.  86  ff.  Auf  die  im
J.  1866  hinzugetretenen  Provinzen  ist  das  Gesetz  durch  Verordn.  v.  16.  Sept.  1867
ausgedehnt  worden.  Vgl.  zu  dem  Ganzen  v.  SABWEY  2a.  a.  O.  (das  öffentliche
Recht  etc.)  S.  306  ft.