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handlung  nicht  zur  Last  fällt,  so  entscheidet  er,  dass  der  Rechtsweg
gegen  den  Beamten  unzulässig  sei,  im  entgegengesetzten  Falle
aber,  dass  derselbe  zulässig  sei.  —  Ein  Urtheil  der  letzteren  Art
präjudizirt  weder  dem  Beamten  in  seiner  weiteren  Vertheidigung
vor  dem  Gerichte,  noch  dem  Gerichte  in  seiner  rechtlichen  Entscheidung
  der  Sache“.

Eingeschlossen  in  den  Geltungsbereich  des  Gesetzes  wurden
ausgeschiedene  und  mittelbare  Beamte,  sowie  „Personen  des  Soldatenstandes“,
  für  welche  der  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges
  entscheidende  Gerichtshof  eine  besondere  Zusammensetzung
erfuhr;  ausgeschlossen  wurden  hingegen  richterliche  und  „andere
Justiz-Beamte  mit  Ausnahme  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
und  der  gerichtlichen  Polizei“  ®?).

Der  für  die  verlangte  Vorentscheidung  durch  Gesetz  vom
8.  April  1847  geschaffene  „Gerichtshof  zur  Entscheidung  der
Kompetenzkonflikte“  bestand,  ausser  dem  Staatsraths-Präsidenten
noch  aus  dem  Staatssekretär  und  neun  anderen  Mitgliedern  des
Staatsrathes,  von  denen  fünf  Justizbeamte,  die  übrigen  vier  aber
Verwaltungsbeamte  sein  mussten.  Diese  Mitglieder  wurden  vom
König  auf  Vorschlag  des  Staatsraths-Präsidenten  ernannt.

Was  das  Verfahren  anbelangt,  so  konnte  der  „Gerichtshof
zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte*  vor  Fällung  des  Urtheils
  etwaige  thatsächliche  Feststellungen  durch  Gerichts-  oder
Verwaltungsbehörden  veranlassen,  über  deren  Ergebniss  die  betheiligten
  Personen  sich  binnen  einer  Präklusivfrist  erklären
durften®').  An  dem  Verfahren  war  weiterhin  sowohl  der  Chef
derjenigen  Behörde,  welche  den  Konflikt  erhoben  hat,  als  auch

 

33)  88  4.  5.  6.  7  des  cit.  @es.  —  Der  Umstand,  dass  nach  dem  Vorbild
des  Art.  75  der  constit.  V.  22.  frim.  VIII  die  Justizbesmten  von  der  Geltung
dieses  Gesetzes  ausgeschlossen  wurden,  zeigt,  wie  wenig  man  sich  des  fundamentalen
  Gegensatzes  der  Grundlagen  des  preussischen  und  des  französischen
Gesetzes  bewusst  war.  Beruht  im  französischen  Recht  der  Ausschluss  der
Justizbeamten  von  der  Vorschrift  des  Art.  75  auf  der  separation  des  pouvoirs,
auf  welche  das  ganze  Gesetz  gegründet  war,  so  ist  jener  Ausschluss  im
preussischen  Rechte,  das  den  französischen  Grundsatz  von  der  Trennung  der
Gewalten  nicht  rezipirte,  um  so  unverständlicher,  als  der  Zweck  des  Konfliktsgesetzes,
  den  Beamten  gegen  frivole  Verfolgungen  möglichst  zu  schützen,
gerade  bei  den  Justizbeamten  begründet  erscheint.  —  Dieselbe  Erscheinung
bietet  jetzt  das  badische  Gesetz  vom  24.  Februar  1880.  —  Text  weiter  unten.

*)  8  2  Ges.  v.  1854.

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