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der  Justizminister  wesentlich  betheiligt.  Das  mit  der  Sache  befasste
  Gericht  hatte  nämlich  nach  der  Erhebung  des  Konfliktes
und  nach  Veranlassung  einer  Erklärung  der  betheiligten  Privatpersonen
  über  den  Konflikt  gutachtlich  an  den  Minister  zu  berichten,
  während  der  Verwaltungsbehörde,  von  welcher  der  Konflikt
  erhoben  worden,  die  gleiche  Pflicht  dem  betheiligten  Verwaltungschef
  gegenüber  oblag.  Der  letztere  konnte,  wenn  er  die
Konfliktserhebung  nicht  für  begründet  hielt,  dieselbe  zurücknehmen,
und  der  Justizminister  veranlasste  daraufhin  den  Fortgang  des
Rechtsverfahrens.  Im  entgegengesetzten  Falle  durften  beide  Verwaltungsbeamten
  nicht  nur  ihre  Bemerkungen  dem  Gerichtshofe
vorlegen,  sondern  auch  den  Berathungen  desselben  einen  Rath
ihres  Departements  beigeben.  Die  Entscheidung  des  Kompetenzgerichtshofes
  erfolgte  nach  Vortrag  zweier  Referenten  unter  Mitwirkung
  von  mindestens  sieben  Mitgliedern  °°).

Die  mannigfachen  öffentlichen  Besprechungen,  welche  das
(sesetz  von  1854  erfahren  hat,  bewegen  sich  meist  auf  politischem
Felde.  Fast  einstimmig  und  oft  erbittert  ıst  Tendenz  und  Ausführung
  angefochten  worden,  wie  ein  Blick  in  die  bewegten  Reiclıstagsverhandlungen
  bei  Berathung  des  $  13  R.-B.-G.  und  $  11
E.-G.  zum  G.-V.-G.  einerseits  und  in  die  vielen  zum  Theil  anonymen
  Schriften  andererseits  lehrt.  Unsere  Aufgabe  ist  es,  unter
Uebergehung  dieser  politischen  Streitfragen  das  Gesetz  im  Zusammenhange
  mit  seinen  Vorgängern  zu  betrachten,  als  deren
„organischer“  Bestandtheil  es  von  einigen  wenigen  Schriftstellern
erachtet  wird  ?*),  während  es  die  überwiegende  Mehrzahl  für  den
Ausdruck  eines  völlig  neuen  Systems  in  Preussen  ansieht  °”).

5)  88  1.  5.  6.  9  ff.  16  ff,  Ges.  v.  8.  April  1847.

8)  Koch,  ein  zweiter  Beitrag  zur  Konfliktsgesetzgebung,  in  Gruchat’s
Beitr,  zur  Erl.  des  preuss.  R.  etc.  V  8.  249  ff.  258  und  die  anonyme
Schrift  eines  preuss.  Richters  über  die  Befugniss  der  ordentl.  Gerichte  zur
straf-  und  zivilrechtlichen  Verfolgung  v.  Staatsbeamten  u.  s.  f.  8.  7.

7)  Hierher  gehören  die  mehrfach  angezogenen  Reden  des  Abg.  DR.  GNkISsT
(bei  Ber.  des  $  11  E.-G.  zum  G.-V.-G.),  ferner:  Derselbe,  Verwaltung,
Justiz,  Rechtsweg  S.  188.  Derselbe,  Vier  Fragen  u.  s.  f,  S.  41.  HaceEns.
über  Kompetenzkonflikte  in  Schering’s  Arch.  f.  rechtsw.  Abh.  I  S.  349.
STIEvE,  über  das  preuss.  Konfliktsges.  v.  13.  Feb.  1854  in  Hinschius  und
Behrend’s  Ztschrft.  f.  Gesetzgeb.  und  Rechtspfl.  in  Preussen  III  S.  47  ft.
v.  RöNnNE,  preuss,  Staatsr,.  II,  1  S.  508  ff,  n.  3b.