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Prüfen  wir,  ob  nicht  vielleicht  die  extreme  Fassung  dieser  Ansichten
  beide  unrichtig  macht.

Die  erste  Entwicklung  auf  diesem  Wege  ging  dahin,  bei
der  strafrechtlichen  Verfolgung  öffentlicher  Beamten  dienstliche
und  ausserdienstliche  Vergehungen  genau  von  einander  zu  trennen,
dergestalt,  dass  nur  für  letztere  der  Rechtsweg  unbehindert  zugelassen
  wird.  So  schrieb  &amp;  47  al.  3  der  „Verordnung  wegen
verbesserter  Einrichtung  der  Provinzial-,  Polizei-  und  Finanzbehörden“
  vom  26.  Dezember  1808  vor:

„Untersuchungen  gegen  Regierungs-Offizianten  über  blosse
Dienstvergehungen  können  die  Gerichte  nicht  anders  als  auf  einen
vorher  ergangenen  Antrag  der  betreffenden  Regierung  einleiten;
es  wäre  denn  mit  dem  Vergehen  ein  solcher  Exzess  verbunden,
der  den  Thäter,  auch  wenn  er  nicht  Offiziant  wäre,  schon  der
Beahndung  der  Gesetze  schuldig  macht“  °®).

Einen  Schritt  weiter  ging  das  Gesetz  „betreffend  das  gerichtliche
  und  Disziplinar-Strafverfahren  gegen  Beamte“  vom  29.
März  1844°°),  welches,  unter  Aufstellung  einer  Unterscheidung
innerhalb  des  Begriffes  der  Dienstvergehungen,  für  Zivil-  und
Militärbeamte  wesentlich  zweierlei  bestimmte,  nämlich

1)  dass  die  Untersuchung  wegen  solcher  Dienstvergehungen,
welche  in  den  Gesetzen  mit  Kassation  oder  Amtsenthebung  bedroht
  sind,  (Amtsverbrechen)  zwar  zur  Zuständigkeit  der  Gerichte
  gehöre  —  $  2  —,  jedoch  nur  auf  den  Antrag  der  vorgesetzten
  Dienstbehörde  eingeleitet  werden  dürfe  —  85  al.  1—,  und

2)  dass  alle  anderen  Dienstvergehungen,  einschliesslich  der
aus  Fahrlässigkeit  oder  unordentlicher  Lebensweise  von  dem

——  [0

®8)  OPPENHOFF,  die  pveussischen  Gesetze  über  die  Ressortverhältnisse
u.  8.  f.  S.  172.  173.  Vgl.  $  252  Anhang  zu  $  34  135  A.  G.-O.  —  In  $  47
eit.  al.  1  wird  eine  Anzeige  an  die  Regierung  insbesondere  bei  „Regress-  und
Injurienklagen  aus  Veranlassung  des  Amtes“  verlangt,  wogegen  jedoch  schon
das  Ges.  v.  25.  April  1835  (G.  S.  S.  50)  anordnet,  dass  wegen  derartiger
Ehrenkränkungen  die  Beschwerde  an  die  Dienstbehörde  des  Beamten  zu  richten
  ist,  welche  die  Frage  der  Amtsüberschreitung  prüft  und  auch  in  engerem
Umfange  Strafen  verhängen  darf.  Ueber  diesen  Umfang  hinaus  ist  nur  das
Gericht  zuständig,  an  welches  auch  im  anderen  Fall  der  Verletzte  die  Berufung
  gegen  die  Entscheidung  der  Dienstbehörde  hat.  Dieses  Ges.  wurde
durch  $  7  Ges.  v.  29.  März  1844  (G.  8.  S.  77)  aufgehoben.

»,  G.-S.  1844  S.  77,

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