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Beamten  verübten  Amtsverbrechen  oder  -Vergehungen,  als
Disziplinarvergehungen  zu  ahnden  seien  —  8  3,  dazu  $  11.  —

Durch  diese  Bestimmungen  ist  nicht  nur  das  frühere  Erforderniss
  des  verwaltungsseitlichen  Antrages  zur  Einleitung  der
strafrechtlichen  Verfolgung  wegen  Dienstvergehen  aufrecht  erhalten,
  sondern  sogar  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die
Mehrzahl  dieser  Delikte  aufgehoben  worden.

Weiterhin  sollte  nach  diesem  Gesetze  bei  gerichtlichen  Verfolgungen
  von  Beamten  wegen  Ehrenkränkungen,  welche  sie  aus
Veranlassung  ihres  Amtes  verübt,  die  Dienstbehörde  derselben
nach  Beendigung  der  vorläufigen  Ermittelung  und  vor  Eröffnung
der  Untersuchung  mit  der  Erklärung  gehört  werden,  ob  der  Beamte
  sich  in  Beziehung  auf  die  ihm  angeschuldigte  Handlung
einer  Ueberschreitung  der  Amtsbefugnisse  schuldig  gemacht  hat
—8$7—.

Das  ganze  Gesetz  wurde  durch  $  3  der  Verordnung  „über
einige  Grundlagen  der  künftigen  preussischen  Verfassung“  vom
6.  April  1848  *%)  bezüglich  des  Richterstandes  ausser  Kraft  gesetzt.

Durch  8  8  des  Gesetzes  vom  29.  März  1844  wurden  zwei
frühere  Gesetze  über  den  Waffengebrauch  der  Grenzaufsichtsbeamten
  vom  28.  Juni  1834*!)  und  über  den  Waffengebrauch  der
Forst-  und  Jagdbeamten  vom  31.  Mai  1837  *?)  aufrecht  erhalten,
welche  im  System  erst  jetzt  zu  erwähnen  sind,  da  ihnen  das
Konfliktsgesetz  von  1854  am  nächsten  steht  ??°).

Wegen  des  missbräuchlichen  Waffengebrauches  Seitens  der
in  den  beiden  Gesetzen  genannten  Beamten  soll  das  Gericht  des
Thatortes  unter  Zuziehung  eines  Beamten  aus  dem  betreffenden
Ressort  die  Erhebungen  machen,  sodann  die  Akten  an  die
Provinzialsteuerbehörde,  bezw.  an  die  Regierung  einsenden,  damit
  sich  dieselbe  über  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung
erkläre.  —  88  7—8  Ges.  v.  1834,  8  4  fl.  Ges.  v.  1837:
„Nach  Eingang  dieser  Erklärung  fasst  das  Gericht  einen  Beschluss
  wegen  Eröffnung  der  Untersuchung  ab.  Wird  die  Eröftnung
  der  Untersuchung  gegen  die  Ansicht  und  den  Widerspruch

4)  G.-8.  1848  8.  87.

“ı  G.-8.  1834  8,  88.

#2)  G.-S.  1837  8.  65.

48)  OPPENHOFF  3,  a.  OÖ.  Anm.  1  und  2  zum  Konfliktsges.  v.  1854
S.  526/527.