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der  Provinzialsteuerbehörde  (bezw.  Regierung)  beschlossen,  so
muss  die  Sache  nach  Anleitung  der  über  die  Kompetenzkonflikte
  zwischen  den  Verwaltungsbehörden  und  Gerichten  ertheilten
Vorschriften  **)  erledigt  werden.”  —  89  Ges.  v.  1834,  8  7  Ges.
v.  1837.

In  diesen  Gesetzen  erscheint  hiernach  das  frühere  Prinzip
des  Antrages  der  Regierung  zur  Verfolgung  dienstlicher  Vergehen
  in  das  Prinzip  des  Kompetenzkonfliktes  umgewandelt:  es
soll  nach  Anleitung  der  über  den  Zuständigkeitsstreit  ertheilten
Vorschriften  über  ein  Delikt  erkannt  werden,  welches  an  sich
anerkanntermaassen  zur  Zuständigkeit  des  Gerichts  gehört.

Waren  durch  all’  diese  Gesetze  die  zivilrechtlichen  Verfolgungen
  eines  Beamten  unbehindert  geblieben,  so  schrieb  ein
Gesetz  „über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  Beziehung
auf  polizeiliche  Verfügungen“  vom  11.  Mai  1842)  vor,  dass
erst  dann  der  Zivilrechtsweg  gegen  einen  Polizeibeamten  offen
stünde,  wenn  die  von  ihm  ausgegangene  Amtshandlung  im  Wege
der  Beschwerde  als  gesetzwidrig  oder  unzulässig  aufgehoben  wäre.
—  86,8  1al.  1und  2.  —

Die  Ereignisse  des  Jahres  1848  durchbrachen  diese  Rechtsentwicklung
  und  drängten  zu  einer  Befestigung  des  gerichtlichen
Schutzes  gegen  ungesetzlich  handelnde  Beamte.  Die  oktroyirte
Verfassungs-Urkunde  vom  5.  Dezember  1848*°%)  bestimmte  in
Art.  95:  „Es  ist  keine  vorgängige  Grenehmigung  der  Behörden
nöthig,  um  öffentliche  Zivil-  oder  Militärbeamte  wegen  der  durch
Ueberschreitung  ihrer  Amtsbefugnisse  verübten  Rechtsverletzungen
gerichtlich  zu  belangen“  *").

Schon  einen  Schritt  von  diesem  Wege  ab  bedeutete  Art.  97
der  revidirten  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850  *),

#)  D.  i.  gemäss  der  Allerh.  Kab.-Ordre  v.  30.  Juni  1828  (G.-S.  1828
S.  86),  nach  welcher  die  Entscheidung  den  betheiligten  Ministern  und  im  Fall
nicht  erzielter  Einigung  dem  König  oblag,  der  wieder  den  Staatsrath  zuziehen
oder  dem  höchsten  Gerichtshofe  die  Entscheidung  überlassen  konnte  ;  —  später
gemäss  Ges.  v.  8.  April  1847  (G.-S.  1847  S.  170).

15)  Bei  OPPENHOFF  a.  a.  OÖ.  S.  337  ff.

48)  G.-S.  1848  S.  375  ff.

47)  Ebenso  die  Reichsverfassung  vom  28.  März  1849  $  160:  „Eine
vorgängige  Genehmigung  der  Behörden  ist  nicht  nothwendig,  um  Öffentliche.
Beamte  wegen  ihrer  amtlichen  Handlungen  gerichtlich  zu  verfolgen.“

4)  Kommentirt  bei  REHBEIN-REINOKE  a.  a.  O.  IV  S,  383,