—  410  °  —

welcher  bestimmte:  „Die  Bedingungen,  unter  welchen  öffentliche
Zivil-  und  Militärbeamte  wegen  durch  Ueberschreitung  ihrer
Amtsbefugnisse  verübten  Rechtsverletzungen  gerichtlich  in  Anspruch
  genommen  werden  können,  bestimmt  das  Gesetz.  Eine
vorgängige  Grenehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  darf  jedoch
  nicht  verlangt  werden“  *°).

Formell  zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  der  Verfassungs-Urkunde
  °°),  materiell  zur  Ausdehnung  des  früheren  Systems  der
Gesetze  von  1834  und  1837  wurde  das  an  die  Spitze  dieses
Paragraphen  gestellte  Konfliktsgesetz  vom  13.  Februar  1854  erlassen,
  welches,  wie  wir  sahen,  sowohl  für  Zivil-  wie  Militärbeamte,
  ja  für  die  „Personen  des  Soldatenstandes“  die  straf-  und
zivilrechtliche  Verfolgung  wegen  Dienstverletzungen  auf  Verlangen
der  vorgesetzten  Behörden  von  der  Grenehmigung  eines  besonderen
Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  abhängig  machte,  dergestalt,
  dass  derselbe  nicht  nur  über  die  Frage,  ob  der  Beamte
eine  Amtsverletzung  begangen  habe,  sondern  auch  über  die
weitere  Frage,  ob  im  konkreten  Falle  die  Eröffnung  des  Rechtsweges
  angezeigt  sel,  zu  entscheiden  hatte.

Hiermit  war  denn  das  französische  System  des  Art.  75  der
Konstitution  v.  J.  VIII  erreicht,  im  Wesentlichen  unter  der
einzigen  Abänderung,  dass  hier  die  Vorentscheidung  unbedingt,
im  preussischen  Recht  dagegen  nur  auf  Verlangen  der  vorgesetzten
  Behörde  erfordert  wurde.

Man  verliess  damit  den  Standpunkt  des  Gesetzes  vom  29.
März  1844,  welches  grundsätzlich  „Amtsverbrechen“  und  „andere
Dienstvergehungen“  durch  Aufrichtung  einer  Kompetenzgrenze
zwischen  strafrechtlicher  (gerichtlicher)  und  disziplinarrechtlicher
(administrativer)  Verfolgung  unterschieden  hatte,  wiewohl  auch
wegen  der  erstgenannten  Dienstvergehungen,  der  Amtsverbrechen
die  Untersuchung  nicht  ohne  Antrag  der  Verwaltungsbehörden
eingeleitet  werden  durfte.  Die  Frage  der  Kompetenz  hatte

#)  Diese  Fassung  rührt  von  einer  Proposition  der  Königlichen  Botschaft
her,  welche  von  beiden  Kammern  angenommen  wurde,  nachdem  die  aus  den
Beschlüssen  der  zweiten  Kammer  hervorgegangene  Fassung,  „eine  vorgängige
Genehmigung  ‚der  Behörde‘  darf  jedoch  nicht  verlangt  werden“,  die  Zustimmung
  der  ersten  Kammer  nicht  erhalten  hatte.  StiıevE  a.  a.  0.  S.  49,
v.  ROENNE  a.  a.  O.  S.  507  A.  4.

80)  v,  RoENNE  S.  508.  OPPENHOFF  S,  526  n.  1  a.  a.  O.