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schon  durch  diese  letztere  Einschränkung  des  Rechtsweges  eine
verschwindende  Bedeutung  erlangt:  das  Konfliktsgesetz,  welches
auf  der  denkbar  weitesten  Verallgemeimerung  jener  Einschränkung
beruhte,  durfte  daher  die  Frage  der  Kompetenz  ignoriren.  Nur
der  Umstand,  dass  zur  Eröffnung  oder  Verschliessung  des  Rechtsweges
  eine  Erkenntniss  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte
ausersehen  wurde,  dessen  Verfahren  sich  nachı  den  über  den
Kompetenzkonflikt  erlassenen  Vorschriften  regelte,  bringt  das
Moment  des  Zuständigkeitsstreites  ,  wie  es  durch  das  Gesetz  vom
29.  März  1844  in  dieses  Gebiet  eingeführt  war,  in  schwache
Erinnerung.

Bei  dieser  Lage  der  Dinge  ist  die  nicht  geringe  Unklarheit
über  das  Verhältniss  der  Zuständigkeitsfrage  zwischen  Gericht
und  Verwaltung  zu  der  „Trockenlegung“*  der  gerichtlichen  Verfolgungen
  auf  Grund  des  Konfliktsgesetzes,  über  das  Verhältniss
des  „Koinpetenzkonfliktes*  zum  „Konflikt“  wenig  zu  verwundern.

So  deuten  nach  OPPENHOFF  °!)  die  Gesetzesworte  „zur  gerichtlichen
  Verfolgung  geeignet“,  „nach  dem  Vortrage  des  Regierungs-Kommissars
  (in  der  Kommission  der  2.  Kammer)  für  den  Strafprozess
  auf  den  gesetzlich  begründeten  Unterschied  derjenigen
Fälle,  welche  sich  nur  zum  Disziplinarverfahren  eignen,  von
denen,  (die  eine  gerichtliche  Strafverfolgung  nach  sich  ziehen“.
StIEvVE®?)  hält  es  für  eine  ganz  schiefe  Auffassung,  den  bestrittenen
  Fall  als  einen  Konflikt  zwischen  Justiz  und  Verwaltung  zu
behandeln,  während  doch  der  Konflikt  nur  zwischen  den  Interessen
  des  Einzelnen  und  den  entgegenstehenden  Interessen  der
Regierung  obwaltet.  „Darum“,  so  schliesst  er,  „passen  die  Vorschriften
  des  Kompetenz-Konfliktsgesetzes  nicht  hierher.“  Auch
die  Praxis  hat  die  oben  formulirte  Frage  des  Verhältnisses
zwischen  Kompetenzkonflikt  und  Konflikt  nicht  einheitlich  beantwortet.
  Schliesslich  drang  jedoch  die  Ansicht  durch,  dass  die
Bestimmungen  des  Konfliktsgesetzes  mit  denjenigen  über  Kompetenzkontlikte
  gar  nichts  ausser  der  entscheidenden  Behörde  gemein
  haben,  eine  Ansicht,  die  in  der  Litteratur,  ausser  bei
STIEVE,  inshesondre  bei  Hauser’)  erscheint  und  seit  einem

5)  ORPENHOFF  S.  529.  530  n,  22.
52)  StIEVE  S.  öl;  vgl.  S.  45.
5)  Hausen,  Ztschr.  f.  Reichs-  u.  Landesr.  IV,  S.  305  fi.  V,S.  1  fl.