—  412  —

Erkenntnisse  des  Kompetenzkonflikts-Gerichtshofes  vom  6.  Oktober
  1855°*)  auch  die  Praxis  beherrscht  hat.  Das  Erkenntniss
führt  aus:

„Der  Konflikt  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  13.  Febr.  1854
unterscheidet  sich  von  einem  eigentlichen  Kompetenzkonflikte
darin,  dass  ein  Kompetenzkonflikt  nur  da  an  seiner  Stelle  ist,  wo
nach  der  bestehenden  Verfassung  die  Angelegenheit,  um  die  der
Rechtsstreit  sich  bewegt,  der  Kognition  der  Gerichtshöfe  an  und
für  sich  entzogen  ist,  während  das  Gesetz  vom  13.  Februar  1854
bei  an  sich  zulässigen  gerichtlichen  Verfolgungen  eines  Beamten,
der  im  Wege  des  Zivil-  oder  Strafprozesses  wegen  einer  in  Ausübung
  oder  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Amtes  vorgenommenen
  Handlung  oder  Unterlassung  einer  Amtshandlung  in  Anspruch
  genommen  wird,  der  vorgesetzten  Dienstbehörde,  wenn
sie  glaubt:

„„dass  dem  Beamten  eine  zur  gerichtlichen  Verfolgung  geeignete
Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  Unterlassung  einer
ihm  obliegenden  Amtshandlung  nicht  zur  Last  falle“,
den  Konflikt  zu  erheben  gestattet  und  mit  der  Entscheidung  über
solchen  Konflikt  in  den  Formen  des  durch  das  Gesetz  vom
8.  April  1847  vorgeschriebenen  Verfahrens  den  Gerichtshof  zur
Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  beauftragt;  der  also  in
diesem  Falle  einer  in’s  Materielle  eingehenden  Kognition  sich  zu
unterziehen,  nämlich  auch  die  Frage  zu  entscheiden  hat:
ob  der  Beamte  die  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse  eingehalten,
resp.  Handlungen,  zu  denen  ihn  sein  Amt  verpflichtet,  unterlassen
  hat,
während  in  eigentlichen  Kompetenzkonflikten  nur  die  Frage:
ob  über  den  streitigen  Gegenstand  die  Gerichts-  oder  die  Verwaltungsbehörde
  verfassungsmässig  zu  entscheiden  habe,
zu  seiner  Beurtheilung  steht“.

Dieses  Erkenntniss  spricht  in  klaren  Worten  aus,  dass  durch
das  Gesetz  vom  13.  Februar  1854  die  Konfliktserhebung  nicht
behufs  Feststellung  der  Zuständigkeitsfrage,  sondern  der  materiellen
  Vorfrage,  ob  der  Beamte  durch  die  ihm  zur  Last  gelegte
Handlung  seine  Amtsbefugnisse  überschritten  habe  u.  s.  f.,  eingeführt
  sei.  Hieraus  folgt,  dass  das  Erkenntniss  von  der  oben

68)  Bei  KANNGIESSER  a.  a.  OÖ.  zu  $  13  R.-B.-G.  S.  65  Anm.