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ausgesprochenen  Ansicht  ausgeht,  dass  das  Konfliktsgesetz  das
System  des  Gesetzes  vom  29.  März  1844  verlassen  und  sich  an
das  System  der  Gesetze  von  1834  und  1837  angeschlossen  hat.
Abgesehen  von  unwesentlichen  Verschiedenheiten  5),  hat  das
Konfliktsgesetz  mit  den  beiden  letztgenannten  Gesetzen  das  wesentliche
  Moment  gemein,  dass  die  Frage  der  Eröffnung  des
Rechtsweges  in  Sachen  der  gerichtlichen  Zuständigkeit
beim  Widerspruch  der  Administrativbehörde  nach  den  für  den
Kompetenzkonflikt  ertheilten  Regeln  entschieden  wird.

Aus  alledem  geht  hervor,  dass  das  Gesetz  vom  13.  Febr.  1854
in  Beziehung  auf  die  Behinderung  der  strafrechtlichen  Beamtenverfolgungen
  die  regelmässigen  Grundsätze  der  vorhergegangenen
  (sesetze  verlassen,  um  das  exzeptionelle  System  für  Grenzaufsichts-
  und  Forstbeamten  zur  Regel  zu  erheben.  In  Beziehung
auf  die  Behinderung  zivilrechtlicher  Beamtenverfolgungen  jedoch
hat  es  einen  völlig  neuen  Weg  betreten;  denn  das  einzige  von
solchen  handelnde  ältere  Gesetz  über  polizeiliche  Verfügungen
von  1842  bietet  keinen  Anknüpfungspunkt  dar,  indem  es  ein
Gesetz  über  die  Kompetenzgrenzen  zwischen  Polizeiverwaltung
und  Gericht  ist.  —  &amp;  1  al.  1,  Gesetz  vom  11.  Mai  1842  °°).  —

Diess  das  Verhältniss  des  Konfliktsgesetzes  zu  seinen  preussischen
  Vorgängern.

Die  unleugbar  schiefe  Stellung,  welche  das  Gesetz  dem  „Gerichtshofe“
  für  Kompetenzkonflikte  durch  die  Befugniss  einräumte,
ausser  der  rechtlichen  Vorfrage  der  Amtsverletzung  auch  über
die  politische?)  Frage  zu  erkennen,  ob  die  gerichtliche  Verfolgung
  in  concreto  angezeigt  sei,  hat  in  der  Praxis  nicht  zu  den
Gefahren  geführt,  welche  man  für  den  Rechtsschutz  gegen  Amtsvergehungen
  gefürchtet  hatte  Ein  Staatsministerialbeschluss
schrieb  den  Verwaltungsbehörden  vor,  von  dem  Rechte  der  Konfliktserhebung
  nur  im  Falle  zweifelloser  Rechtmässigkeit  der  verfolgten
  Amtshandlung  Gebrauch  zu  machen,  und  gleicherweise

—

5)  7,  B.  dass  die  Anwendung  der  Gesetze  von  1834  und  1837  schon
durch  die  Thatsache  des  Widerspruches  zwischen  dem  Gerichtsbeschlusse  über
Eröffnung  der  Untersuchung  und  der  Ansicht  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde,
  die  Anwendung  des  Gesetzes  von  1854  jedoch  durch  die  förmliche
Konfliktserhebung  bedingt  ist.  Vgl.  OPpEnHoFF  S,  527  n.  2,

56)  Hauser  a.  a.  0.  V,  S,  21.

57)  Stıeve  S.  45.  Hauser  V,  S.  5  u.  Anm.  a.  2a.  0.