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beschränkte  der  Kompetenzkonflikts-Gerichtshof  thatsächlich  die
Vorentscheidung  auf  die  juristische  Frage,  ob  der  Beamte  innerhalb
  seines  Amtes  geblieben  sei  oder  nicht  °®).

Nach  einem  von  der  Staatsregierung  im  Jahre  1861  eingebrachten
  Gesetzentwurf  sollte  unter  Aufhebung  des  Konfliktsgesetzes
  der  Rechtsweg  gegen  Beamte  von  der  behindernden  Mitwirkung
  der  Verwaltung  befreit  werden.  Zur  Wahrung  des
Schutzes  der  Beamten  gegen  Vexationen  sollte  der  vorgesetzten
Behörde  eine  berathende  Stellung  eingeräumt  werden  5°).  Der
Gesetzentwurf  scheiterte  am  Widerspruch  der  ersten  Kammer,
und  so  erhielt  sich  das  Gesetz  von  1854  bis  zum  Inkrafttreten
der  Reichsjustizgesetze.  —

Bezüglich  der  in  Preussen  domizilirten  Reichsbeamten  ist
bereits  oben  ausgeführt  worden,  dass  dieselben  von  der  Vorschrift
des  Konfliktsgesetzes  nicht  betroffen  werden.

Was  hingegen  die  preussischen  Landesbeamten  anbelangt,  so
wird  hinsichtlich  ihrer  gerichtlichen  Verfolgungen  das  Konfliktsgesetz,
  gleich  dem  oben  erörterten  französischen  Gesetze,  recht
eigentlich  durch  $  11  al.  2  E.-G.  zum  G.-V.-G.  betroffen,  da  es
in  der  That  die  gerichtliche  Verfolgung  der  öffentlichen  Beamten
wegen  ihrer  Amtsverletzungen  „im  Falle  des  Verlangens  einer
vorgesetzten  Behörde“  „an  die  Vorentscheidung  einer  besonderen
Behörde  bindet“°%).  Inu  Gemässheit  des  $  11  cit.  ist  die  Vorentscheidung
  einerseits  auf  die  juristische  Frage,  ob  der  Beamte
innerhalb  seiner  Amtsbefugnisse  geblieben  ist,  beschränkt  worden,
andererseits  aus  den  Händen  des  Kompetenzkonflikts-Gerichtshofes
in  diejenigen  des  preussischeu  Oberverwaltungs-Gerichtshofes  übergegangen
  °!).

&amp;  3.  Das  bairische  Recht.

Für  das  Königreich  Baiern  bestimmt  das  Gesetz  vom  8.  August
  1878  „betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichhts-55)

  StiEvs  S.  46.  OPPENHOFF  S.  530  n.  22,  vgl.  n.  41.  ERNST  MEIER,
über  das  Verhältniss  von  Justiz  und  Verwaltung  in  England,  in  Aegidi's
Ztschr.  f.  deutsch.  Recht  u.  dtsch.  Verfassungsgesch.  Bd.  I,  S.  293.

5%)  Rede  des  Abg.  Mıquäu  (Rt.  Verh.  1876  I,  S.  373)  StievE  8.  52.

6%)  Hauser  V,  S.  23  fi.  25.

61)  Das  Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgericht  ist  für  diese  Vorentscheidung
  neuerdings  durch  das  Gesetz  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883  geregelt  worden.