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hofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen“  ®),  ın  &amp;  7
das  Folgende:

„Der  Verwaltungsgerichtshof  bildet  die  oberste  Instanz  in
Verwaltungsrechtssachen.

Er  ist  nach  Massgabe  der  hierüber  bestehenden  oder  zu  erlassenden
  Gesetzesbestimmungen  berufen,  in  denjenigen  Fällen,  in
welchen  ein  Beamter  wegen  der  in  Ausübung  seines  Amtes  oder
in  Veranlassung  der  Ausübung  vorgenommenen  Handlungen  strafrechtlich
  oder  zivilrechtlich  verfolgt  werden  soll,  die  Vorfrage  zu
entscheiden,  ob  der  Beamte  sich  einer  Ueberschreitung  seiner
Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer  ihm  obliegenden
Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat“.

Welches  sind  nun  die  „hierüber  bestehenden  Gesetzesbestimmungen
  ?“

Es  ist  die  Pfalz  und  das  rechtsrheinische  Baiern  zu  unterscheiden.


In  der  Pfalz  hatte  Art.  75  der  französischen  Verfassung
vom  22.  frimaire  VIII  gesetzliche  Geltung.  Auf  Grund  desselben
bedurfte  dort  die  zivil-  und  strafrechtliche  Verfolgung  der  Verwaltungsbeamten
  unter  den  oben  näher  besprochenen  französischrechtlichen
  Modifikationen  der  unbedingten  Autorisation  des  Staatsrathes
  ®).  Nach  dem  bairischen  Ausführungsgesetz  zur  Reichs-Strafprozess-Ordnung
  vom  18.  August  1879,  Art.  2,  Ziffer  14
n.  6  ist  Art.  75  bezüglich  strafrechtlicher  Verfolgungen  beseitigt
worden®®).  Das  oben  zitirte  Gesetz  über  die  Errichtung  des
bairischen  Verwaltungsgerichtshofes  hat  demnach  die  allein  noch
in  gesetzlicher  Geltung  belassene  Autorisation  für  zivilrechtliche
Verfolgungen  pfälzischer  Beamten  in  die  Vorentscheidung  des

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62)  Ges.-  u.  Verordn.-Bl.  f.  d.  Kgr.  Baiern  1878  S.  569  ff.

es)  Kraıs  in  Dollinaun’s  (später  Pözl’s)  Gesetzgebung  des  Kgr.  Baiern
seit  Maxim.  II  mit  Erläuter.  Th.  UI  9.  Bd.  1,  Heft  S.  43.  44.  Hauser  a.  a.  0,
Reden  der  Abg.  Mıqu&amp;L  und  Dr.  Lasker  (1876  I  S.  373,  II  S.  928/929)

e)  Ges.-Bl.  1879  I  Bd.  S.  731  ff.:  „Ausser  Kraft  treten

14)  das  in  der  Pfalz  geltende  Strafprozessgesetzbuch  (code  d’instr.
crim.)  nebst  den  mit  demselben  zusammenhängenden  gesetzlichen
Bestimmungen,  insbesondere

g)  Art.  75  der  Konstitution  vom  22.  frimaire  VIII  nebst
den  hierzu  erlassenen  gesetzlichen  Bestimmungen,  insoweit
sich  diese  Vorschriften  auf  Strafsachen  beziehn“.