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neuen  Gerichtshofes  über  die  Frage  der  Amtsverletzung  nach
Massgabe  des  $  11  E.-G.  zum  G.-V.-G.  umgewandelt.

Im  rechtsrheinischen  Baiern  ist  innerhalb  des  strafrechtlichen
Gebietes  der  BRechtszustand  vor  Einführung  der  R.-Str.-P.-O.
kontrovers  gewesen,  da  der  Umfang  der  Bestimmungen  über  die
Autorisation  des  Staatsrathes‘°)  bezüglich  der  einzelnen  Kategorien
  von  Beamten  in  den  Gesetzen  nicht  zu  genauem  Ausdruck
kam).  Da  jedoch  nach  dortigem  Rechte  die  Entscheidung  des
Staatsrathes  nicht  im  Sinne  der  französisch-  oder  preussischrechtlichen
  Autorisation  der  „besonderen  Behörde“  erfolgte,  vielmehr
der  Voruntersuchung  freier  Lauf  gelassen  wurde,  an  welche  sich
erst  der  Beschluss  der  Verwaltungsbehörde  als  eine  strafprozessuale
  Verfügung  über  die  Eröffnung  der  Hauptverhandlung  anschloss,
  so  ist  mit  der  reichsgesetzlichen  Regelung  des  Kriminalprozesses
  von  selbst  und  obendrein  durch  die  ausdrückliche  Bestimmung
  der  Art.  2,  Ziff.  2  und  Art.  3  des  bair.  Ausf.-Ges.
zur  R.-Str.-P.-O.  vom  18.  August  1879  die  Geltung  jener  Gesetze
beseitigt  worden  °”).

In  zivilrechtlicher  Hinsicht  fehlt  es  an  gesetzlichen  Vorschriften,
  und  wenn  auch  die  Praxis  vielfach  als  Bedingung  der
zivilrechtlichen  Verfolgung  des  Beamten  die  vorgängige  Feststellung
  einer  dienstlichen  Verschuldung  durch  die  Disziplinarbehörde
aufgestellt  hat,  so  ist  damit  ein  Gewohnheitsrecht  noch  nicht  geschaffen
  worden  ®°).

5)  Bairisches  Str.-G.-B.  v.  1813.  Th.  II  Art.  434;  Beilage  IX  zur
bairischen  Verfassungsurkunde  (=  Edikt  über  die  Verhältnisse  der  Staatsdiener
v,  26.  Mai  1818)  $  16  (G.-Bl.  1818  S.  333  f£.)  Ges.  v.  10.  Nov.  1848,  die  Abänderungen
  des  II.  Th.  des  Str.-G.-B.  v.  1813  betr.  Art.  70—73  (Ges.-Bl.  1848
S.  233  £.).

66)  Vgl.  einerseits  PoEzL,  bair.  Verfassungsr.  (4.  Aufl.)  S.  510  und  andrerseits
  HAUSER  a.  a.  OÖ.  S.  14/15.

e7)  Art.  2:  „Ausser  Kraft  treten:

2)  das  Gesetz  v.  10.  November  1848,  die  Abänderungen  des  II.  Theils
des  Strafgesetzbuchs  v.  1813  betreffend.
3)  $  16  der  IX.  Beilage  zur  Verfassungsurkunde.“
Vgl.  oben  Anm,  309.  Kraıs  a.  a.  O0.  8.44.  Hauser  a.  a.  0.  8.14.  16.  18.  19.  25
e)  A.  A.  Krars  S.  44.  Für  die  im  Text  vertretene  Ansicht  Hauser
S.  22  n.  42.  SEUFFERT,  Kommentar  zur  bair.  Gerichtsordnung  Bd.  IS  13
VI,  2b)  fasst  das  Verhältniss  der  Feststellung  durch  die  Disziplinarbehörde
zu  der  zivilrechtlichen  Verfolgbarkeit  des  Beamten  durch  das  Gericht  in  Gemässheit
  der  ‚Grundsätze  des  preussischen  Gesetzes  v.  11.  Mai  1842  auf.