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So  werden  für  Altbaiern  weder  die  strafrechtlichen  noch  die
zivilrechtlichen  Verfolgungen  von  Beamten  durch  die  umwandelnden
Bestimmungen  des  $  11  al.  2  E.-G.  zum  G.-V.-G.  betroffen  °°).

Die  an  die  Spitze  dieses  Paragraphen  gestellte  Gresetzesbestimmung
  über  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes,
hat  mithin  lediglich  auf  die  zivilrechtliche  Verfolgbarkeit  der
pfälzischen  Beamten,  welche  unbedingt  an  die  Vorentscheidung
des  genannten  Gerichtshofes  nach  Massgabe  des  Reichsgesetzes
gebunden  ist,  Anwendung  °°).

84.  Das  badische  Recht.

Für  das  Grossherzogthum  Baden  schreibt  Art.  7  des  Gesetzes
  vom  8.  August  1878  „betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen“
  ?!)  das  Folgende  vor:

„Der  Verwaltungsgerichtshof  bildet  die  oberste  Instanz  in
Verwaltungsrechtssachen.

Er  ist  nach  Massgabe  der  hierüber  bestehenden  oder  zu  erlassenden
  Gesetzesbestimmungen  berufen,  in  denjenigen  Fällen,
in  welchen  ein  Beamter  wegen  der  in  Ausübung  seines  Amtes
oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Amtes  vorgenommenen
Handlungen  strafrechtlich  oder  zivilrechtlich  verfolgt  werden  soll,
die  Vorfrage  zu  entscheiden,  ob  der  Beamte  sich  einer  Ueberschreitung
  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer
ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat“.

Es  sind  hier  die  vor  und  nach  diesem  Gesetze  erlassenen
(fesetzesbestimmungen  zu  unterscheiden.

Vor  Emanation  desselben  galt  in  Baden  innerhalb  des  strafrechtlichen
  Gebietes,  auf  Grund  einer  seit  dem  Staatsdieneredikt
vom  5.  Februar  1819  (8  16)’2)  sich  gleichgebliebenen  Gresetzgebung”®)
  der  Satz,  dass  „vorbehaltlich  fürsorglicher  Massregeln

®)  Da  die  betr.  Gesetze  die  gerichtliche  Verfolgung  des  Beamten  nicht
an  die  „Vorentscheidung“*  einer  besonderen  Behörde  binden.  Hauser  S.  24/25.

70)  Ueber  die  Frage,  warum  in  dem  neuen  bairischen  Gesetz  gleichwohl
der  strafrechtlichen  Verfolgung  gedacht  ist,  s.  Kraıs  a.  a.  O,

71)  G.-Bl.  1878  S.  369  ff.

72)  Gr.  bad.  Staats-  u.  Reg.-Bl.  1819  S.  11  ff.

8)  8  9  E.-G.  zum  Str.-G.-B.  v.  1851  (Reg.-Bl.  1851  S.  73).  8  19  Ges.
v.  23.  Dez.  1871  „den  Vollzug  der  Einführung  des  deutschen  R.-St.-G.-B.  in
dem  Gr.  Baden  betr.“  (G.-Bl.  1871  8.431  ff.)