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in  eilenden  Fällen“  „die  strafgerichtliche  Verfolgung  eines  öffentlichen
  Beamten  wegen  einer  amtlichen  Handlung  nicht  eingeleitet
werden“  dürfe,  „bevor  die  dem  Beamten  vorgesetzte  Dienstbehörde
  gehört  würde.  Hält  diese  die  Verfolgung  für  nicht  gerechtfertigt,
  so  ist  eine  Entschliessung  des  Staatsministeriums  auf  Vortrag
  des  Justizministers  über  die  Statthaftigkeit  der  Verfolgung
einzuholen“  —  8  19  Einf.-Ges.  zum  R.-Str.-G.-B.  vom  23.  Dezember
  1871.

Die  durch  $  10  des  Einf.-Ges.  zum  Strafgesetzbuch  von
1851  erforderte  Autorisation  der  vorgesetzten  Dienstbehörde,
bezw.  des  Staatsministeriums  für  zivilrechtliche  Verfolgungen
eines  Beamten  ist  schon  durch  Art.  IV  der  Schlussbestimmung
zur  bürgerlichen  Prozessordnung  von  1864  ausser  Kraft  getreten.

Nach  Erlass  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
  bestimmte  das  Gesetz  vom  3.  März  1879
„die  Einführung  der  Reichsjustizgesetze  im  Gr.  Baden  betr.“  %)
in  $  161  unter  Aufhebung  der  früheren  Gesetze  üher  diese
Materie:

„Die  strafrechtliche  oder  zivilrechtliche  Verfolgung  eimes
Beamten  wegen  einer  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der
Ausübung  seines  Amtes  vorgenommenen  Handlung  ist  im  Falle
des  Verlangens  einer  vorgesetzten  Dienstbchörde  an  die  m  $  11
al.  2  Ziffer  1  und  2  des  E.-G.  zum  G.-V.-G.  erwähnte  Vorentscheidung
  des  Verwaltungsgerichtshofes  gebunden.

Die  Wirksamkeit  dieser  Vorschrift  erlischt  mit  dem
1.  März  1880.

An  Stelle  aller  dieser  Gesetze  trat  Art.  9  des  Gesetzes  vom
24.  Februar  1880  „den  Verwaltungsgerichtshof  und  das  verwaltungsgerichtliche
  Verfahren  betr.“  °°).

„Die  strafrechtliche  oder  zivilrechtliche  Verfolgung  eines
Beamten  wegen  einer  in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der
Ausübung  seines  Amtes  vorgenommenen  Handlung  ist  im  Falle
des  Verlangens  des  dem  Beamten  vorgesetzten  Ministeriums  an
die  Vorentscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofes  gebunden.
Das  Verlangen  kann  nur  so  lange  gestellt  werden,  als  in  dem

74)  Ges.-Bl,  1879  8.  91  ff.
5)  G.-Bl.  1880  S.  29  ff.  vgl.  darüber  ScHenKkeL,  Staatsrecht  des  Gr.
Baden,,  in  Marquardsen’s  Handb.  des  öffentl.  Rechts  III,  18.  23  8  23  g.  E.