—  419  —

gerichtlichen  Verfahren  ein  Endurtheil  nicht  verkündet  ist.
(Str.-P.-O.  8  259.  C.-Pr.-O.  8  272).

Eine  Vorentscheidung  ist  nicht  zulässig  mit  Bezug  auf  zivilrechtliche
  Klagen

1)  gegen  Richter  7%),  einschliesslich  der  Bürgermeister,  beziehungsweise
  ihrer  Stellvertreter,  soweit  denselben  richterliche
Funktionen  in  bürgerlichen  Rechtssachen  übertragen  sind;

2)  gegen  (serichtsnotare,  Notare,  Gerichtsschreiber  und  Gerichtsvollzieher
  ;

3)  gegen  die  Mitglieder  der  Grund-  und  Pfandbuchbehörden;

4)  gegen  die  Standesbeamten.*

$5.  Das  hessische  Recht.

Für  das  Grossherzogthum  Hessen  kommen  hier  zwei  der
neueren  Zeit  angehörige  Gesetze  in  Betracht.

1)  Art.  8  al.  2  des  Ges.  vom  3.  September  1878  „Die
Ausführung  der  deutschen  Gerichtsverfassung  betr.“  7%):

„Dem  Verwaltungsgerichtshof  steht  ferner  die  Vorentscheidung
  darüber  zu,  ob  ein  öffentlicher  Beamter  wegen  einer  in
Ausübung  oder  aus  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Amtes  vorgenommenen
  Handlung,  insoweit  die  Verfolgung  an  die  Vorentscheidung
  der  vorgesetzten  Behörde  gebunden  ist,  sich  einer
Ueberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung
einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  habe.“

2)  Art.  II  des  Gesetzes  vom  16.  April  1879  „die  Bildung
und  Zuständigkeit  des  obersten  Verwaltungsgerichtshofes  betr.  7°),
welcher  in  Ergänzung  der  durch  Gesetz  vom  11.  Januar  1875°°)
bestimmten  Kompetenz  des  genannten  Gerichtes  und  in  Anlehnung
  an  das  unter  1)  zitirte  Gesetz  bestimmt:  der  Verwaltungsgerichtshof
  ist  zuständig

„in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nach  dem  bestehenden
Rechte  ein  Beamter  nur  nach  der  Vorentscheidung  einer  besonderen
  Behörde  verfolgt  werden  kann,  zur  Vorentscheidung
darüber,  ob  der  Beamte  sich  einer  U[leberschreitung  seiner  Amts- 



 

’°)  Vgl.  oben  Anm,  33  dieses  Kapitels.
7)  Gr.  hessisches  Reg.-Bl.  1878  S.  101.
8)  Reg.-Bl.  1879  S.  131.

70)  Art.  5  das.  Reg.-Bl.  1875  S.  45  ff.