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befugnisse  schuldig  gemacht  habe.  Diese  Entscheidung  erfolgt
nur  auf  Verlangen  des  dem  Beamten  vorgesetzten  Ministeriums.

Die  Staatsanwaltschaft,  durch  welche,  bezw.  das  Gericht,
vor  welchem  ein  öffentlicher  Beamter  wegen  einer  in  Ausübung
oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Amtes  vorgenommenen
Handlung  verfolgt  wird,  haben  dem  dem  verfolgten  Beamten
vorgesetzten  Ministerium  Anzeige  von  der  Verfolgung  zu  erstatten
und  sich  bis  zu  erfolgter  Entschliessung,  dass  eine  Vorentscheidung
  nicht  verlangt  werde,  oder  im  anderen  Falle  bis  zu  erfolgter
  Vorentscheidung  weiteren  Vorschreitens  in  der  Sache  ausser
der  Anordnung  etwa  unverschieblicher  einstweiliger  Verfügungen  zu
enthalten.

Auf  die  im  vorhergehenden  Absatz  bezeichnete  Anzeige  wird
das  dem  verfolgten  Beamten  vorgesetzte  Ministerium  Beschluss
darüber  fassen  ob  eine  Vorentscheidung  zu  verlangen  sei  oder  nicht.

Im  ersten  Falle  sind  die  erwachsenen  Akten  dem  Verwaltungsgerichtshofe
  mit  dem  Verlangen  einer  Vorentscheidung  zu
übersenden.“

Durch  Art.  III  dieses  Gesetzes  ist  der  Beginn  der  Geltung
desselben  in  die  Zeit  des  Inkrafttretens  des  G.-V.-G.  gelegt.

Ihrem  Wortlaute  nach  beabsichtigten  die  zitirten  Gesetze
nicht,  das  in  Hessen  vor  dem  Erlass  derselben  in  Geltung  gewesene
  materielle  Recht  zu  ändern.  Was  nun  dieses  Recht  anlangt,
  so  ist  auch  hier  das  rheinische  und  das  nichtrheinische
Hessen  zu  unterscheiden.

In  Rheinhessen  gilt  Art.  75  der  französischen  Verfassung
v.  J.  VOII  als  Gesetz  mit  den  bei  dem  elsass-lothringischen
Landesrecht  besprochenen  Modifikationen.

Die  unbedingte  Autorisation  des  Staatsraths  zu  zivil-  und
strafrechtlichen  Verfolgungen  von  Beamten  ist  auf  Grund  des
8  11  E.-G.  z.  G.-V.-G.  und  der  oben  zitirten  Laandesgesetze  in
die  allein  durch  das  vorgesetzte  Ministerium  zu  provozirende
Vorentscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofes  übergegangen  °°).

Im  übrigen  Theile  des  Grossherzogthums  Hessen  hat  eine
Behinderung  der  zivilrechtlichen  Verfolgung  eines  Beamten  nie
gegolten.

®0)  GaREISs,  Staatsr,  des  Gr.  Hessen,  in  Marquardsen’s  Handb.  des  öffentl.
Rechts  III,  18  14  S.  71.