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Die  Mitwirkung  der  Verwaltungsbehörden  bei  strafrechtlichen
  Verfolgungen  stützt  sich  auf  Art.  23  der  hessischen  Civildienstpragmatik
  vom  29.  März  1824,  welcher  bestimmt:

„Bei  Anschuldigung  oder  Verdacht  einer  Amtsverletzung
hat  das  vorgesetzte  Colleg,  mit  dem  Rechte  einstweiliger  Suspension
  vom  Dienst,  die  vorläufige  Untersuchung.  Zum  Behufe  derselben
  sind  die  Verwaltungskollegien  berechtigt,  eidliche  Zeugnisse
  zu  fordern.  Der  Erfolg  dieser  Untersuchung  ist  Erklärung
der  Unschuld  oder  Erkennung  einer  Disciplinarstrafe  oder,  wenn
entweder  eine  höhere  Strafe  zu  erkennen,  oder  gerichtliche
Spezialuntersuchung  (Versetzung  in  den  Anklagestand)  nothwendig
ist,  Stellung  vor  Gericht,  womit  stets  Suspension  vom  Dienst
und  Gehalt  verbunden  ist.“

Nach  Hauser  kann  bezweifelt  werden,  ob  diese  Vorschrift,
ähnlich  der  altbairischen  Vorschrift  über  die  „Vorgerichtstellung
der  Beamten“  durch  die  Verwaltungsbehörde,  lediglich  eine
strafprozessuale  Verfügung  über  Eröffnung  der  Hauptverhandlung
  oder  aber  eine  wirkliche  „Vorentscheidung  einer  besonderen
Behörde“  ist.

Da  jedoch  die  Einleitung  der  Voruntersuchung  nicht  wie
früher  in  Baieren,  dem  Gerichte  überlassen  blieb,  vielmehr  eine
„gerichtliche  Spezialuntersuchung“  überhaupt  erst  nach  einem
dahingehenden  Erkenntniss  des  vorgesetzten  Kollegs  Platz  greifen
durfte,  so  ist  die  Analogie  mit  den  bairischen  Gesetzen  abzuweisen,
  und  der  in  Art.  23  cit.  erforderte  Verwaltungsbescheid
gemäss  den  weiter  oben  zitirten  Gesetzen  als  in  die  reichsgesetzlich
  eingeräumte  Vorentscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofes
verwandelt  anzusehen.

Demnach  hat  in  dem  nichtrheinischen  Hessen  der  Verwaltungsgerichtshof
  auf  Verlangen  des  dem  Beamten  vorgesetzten
Ministeriums  über  die  strafrechtliche  Verfolgung  desselben  eine
Vorentscheidung  zu  fällen  ®').

86.  Resultat.

Aus  den  vorstehenden  Untersuchungen  hat  sich  für  die  noch
bestehenden  landesrechtlichen  Erfordernisse  einer  Vorentscheidung
zur  zivil-  und  strafrechtlichen  Verfolgbarkeit  eines  Beamten,  auf

 

81)  GAREIS  a.  a.  OÖ.  $  33  S.  96,  Hauser  V  8.  10.  16.  17.  26.
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