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welche  nunmehr  die  Grundsätze  des  $  11  al.  2  E.-G.  zum  G.-V.-G.
anwendbar  sind,  folgendes  Resultat  ergeben:

Eine  Vorentscheidung  für  zivil-  und  strafrechtliche  Verfolgungen
  von  Beamten  ist  in  Preussen,  Baden,  Rheinhessen
und  Elsass-Lothringen  erforderlich,  und  zwar  in  keinem  dieser
Rechtsgebiete  unbedingt,  vielmehr  in  Preussen  und  Elsass-Lothringen
  auf  Verlangen  der  vorgesetsten  Behörde,  in  Baden  und
Rheinhessen  auf  Verlangen  des  vorgesetzten  Ministeriums.

Lediglich  für  die  zivilrechtliche  Verfolgung  von  Beamten
  ist  die  Vorentscheidung  in  dem  Rechte  der  bairischen  Pfalz,
und  zwar  unbedingt,  erforderlich.

Lediglich  für  die  strafrechtliche  Verfolgung  besteht  im
nichtrheinischen  Grossherzogthum  Hessen  im  Falle  des  Verlangens
  des  vorgesetzten'  Ministeriums  das  Erforderniss  der  Vorentscheidung.


Im  Königreich  Baiern,  mit  Ausnahme  der  Pfalz,  in  Württemberg
  *?),  Sachsen  °?)  und  den  übrigen  deutschen  Bundesstaaten®%)
ist  weder  die  straf-  noch  die  zivilrechtliche  Verfolgung  des  Beamten
  an  besondere  Bedingnngen  geknüpft.

Bezüglich  der  richterlichen  Beamten  ist  in  Preussen,  Rhein-Baiern,
  Rhein-Hessen  und  Eisass-Lothringen  die  Verfolgung  in
straf-  und  zivilrechtlicher,  in  Baden  nur  in  letzterer  Beziehung
von  der  landesgesetzlichen  Beschränkung  frei.  Im  nichtrheinischen
Hessen  steht  auch  die  Verfolgung  des  richterlichen  Beamten
unter  dem  Erforderniss  der  Vorentscheidung.  —

82)  v.  MonL,  Staatsr.  des  Kgr.  Württemberg  (2.  Aufl.)  1  S.  687/688.
GAupP,  Staatsr.  des  Kgr.  Württemberg,  in  Marquardsen’s  Handb.  des  öffent!,
R-chts  III,  1  S.  95  $  31.  Die  entgegengesetzte  Ansicht  v.  SArwrY’s,  tiber
Administrativjustiz  nach  württembergischem  Recht,  im  württemberg.  Archiv
für  Recht  und  Rechtswiss.  u.  s.  f.  XV  S.  53/54  A,  73  geht  von  Betrachtungen
de  lege  ferenda  aus;  s.  die  cit.  Anm.  a.  E.:  „Allerdings  wäre  eine  gesetzliche
tegelung  dieser  Frage  wünschenswerth“.

88)  LOENING,  deutsches  Verwaltungsrecht  S.  126  A.  1  a.  E.

#4)  So  z.  B.  Oldenburgisches  revidirtes  Staatsgrundgesetz  v.  22  Nor.  1852.
Art.  48:

„Jedem,  der  sich  durch  eine  Verwaltungsmassregel  in  seinen  Privatrechten
  verletzt  glaubt,  steht  der  Rechtsweg  offen,  ohne  dass  es  ciner  besonderen
  Erlaubniss  bedarf.  .*  STOERK,  Handbuch  der  deutschen  Verfassungen
Ss.  294  fi.  Vgl.  auch  Anhalt-Bernburgischess  und  Schwarzburg-Sondershausen’sches
  Verfassungsgesetza  bei  Hauser  a.  a.  O.V  S,4  A.  4