Schlusswort.

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Die  Ergebnisse  der  Arbeit.

Jeder  Beamte  ist  für  die  Gesetzmässigkeit  seiner  amtlichen
Handlungen  verantwortlich;  —  jeder  Beamte  geniesst,  soweit  er
rechtmässig  handelt,  eines  besonderen  Schutzes;  —  diese  Grundsätze
  des  neuen  deutschen  Reichsrechtes  haben  als  höchste  Autorität
  für  die  Verwaltung  des  Staates  das  Gesetz  aufgerichtet:
die  gesetzmässige  Amtshandlung  hat  an  Stelle  der  Amtshandlung
als  solcher  verbindliche  Kraft  erlangt.

Dabei  ist  dem  Momente,  welches  in  erster  Linie  einer  Gleichstellung
  der  Verantwortlichkeit  des  Beamten  für  die  Gresetzmässigkeit
  seiner  Amtshandlungen  mit  derjenigen  der  Privatperson
für  die  Gesetzmässigkeit  ihrer  Handlungen  widerstreitet,  dem  Erfordernisse
  der  Zentralisation  der  Verwaltungsthätigkeit  durch
die  Begriffe  der  „Gesetzmässigkeit  der  Amtshandlung“  und  der
„Rechtmässigkeit  der  Amtsausübung“  Rechnung  getragen  worden.
Denn  der  auf  höheren  Befehl  thätig  werdende  Beamte  muss  dann
als  gesetzmässig  handelnd  angesehen  werden,  wenn  er  zur  Ausführung
  jenes  Befehls  gehalten  war;  er  ist  aber  dann  gehalten,
dem  Befehle  nachzuleben,  wenn  derselbe,  in  dienstlicher  Form
von  der  kompetenten  Oberbehörde  erlassen,  eine  Angelegenheit
seiner  Zuständigkeit  betrifft.  Darüber  hinaus  in  eine  materielle
Prüfung  des  Befehls  einzutreten  und  von  dieser  die  Ausführung
desselben  abhängig  zu  machen,  ist  er  weder  verpflichtet  noch  auch
berechtigt.  Der  Beamte  haftet  nicht  für  die  materielle  Uebereinstimmung
  des  erhaltenen  Befehls  mit  dem  Gesetze,  sondern
für  dessen  formelle  Verbindlichkeit.

Dem  Grundsatze  der  Verantwortlichkeit  des  Beamten  für  die
(fesetzmässigkeit  seiner  amtlichen  Handlungen,  ist  durch  die  prinzipielle
  Befreiung  der  gerichtlichen  Verfolgbarkeit  desselben  von
besonderen  landesgesetzlichen  Bedingungen  praktische  Wahrheit
gegeben  worden.

Dabei  ist  das  formellrechtliche  Moment,  welches  sich  in  einigen
deutschen  Partikulargesetzgebungen  gegen  die  Gleichstellung  der

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