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gerichtlichen  Verfolgbarkeit  des  Beamten  wegen  seiner  Amtsverletzungen
  mit  der  gerichtlichen  Verfolgbarkeit  der  Privatperson
geltend  machte,  der  Gesichtspunkt  nämlich,  dass  die  Energie  der
Verwaltung  einen  besonderen  Schutz  des  Beamten  gegen  vexatorische
  Verfolgungen  erfordere,  bezüglich  dieser  Staaten  nicht
unberücksichtigt  geblieben.  Jedoch  ist  für  sie  an  Stelle  der  weitgehenden
  Kompetenz  einer  Verwaltungsbehörde  oder  eines  besonderen
  Gerichtshofes,  über  die  Eröffnung  des  Rechtsweges  zu
entscheiden,  die  engbemessene  Kompetenz  des  höchsten  Verwaltungsgerichtshofes,
  bezw.  des  Reichsgerichts  getreten,  über  das
Vorhandensein  einer  Amtsverletzung  eine  Vorentscheidung  zu
fällen.

Damit  hat  das  Recht  des  neuen  deutschen  Reiches  die  Fundamentalforderung
  des  Rechtsstaates:  die  Verantwortlichkeit  des
Beamten  für  die  Gesetzmässigkeit  seiner  Amtshandlungen  und
die  freie  gerichtliche  Verfolgbarkeit  desselben  wegen  seiner  Amtsverletzungen
  erfüllt.