Die  Reform  der  ungarischen  Magnatentafel.

Mitgetheilt  durch

Professor  Dr.  F.  STOERK.

In  keinem  Staate  Europa’s  —  auch  England  nicht  ausgenommen  -—
hat  sich  das  Princip  der  ständischen  Vertretung  des  Adels  und  der  Geistlichkeit
  im  Rahmen  der  Landesverfassung  so  lange  formell  intakt  zu  erhalten
  vermocht  wie  in  Ungarn.  Waren  auch  die  Privilegien  der  „oberen
Stände“,  des  Adels  und  des  Clerus,  hinsichtlich  der  allgemein  staatsbürgerlichen
  Steuer-  und  Militärpflicht  hier  nicht  befestigt  genug,  um  dem  Ansturm
  der  auf  eine  Ausgleichung  in  der  Vertheilung  der  bürgerlichen  Lasten
gerichteten  Bewegung  des  Jahres  1848  stand  zu  halten,  so  verblieb  doch
den  durch  Jahrhunderte  bewahrten  historischen  Formen  der  Theilnahme
jener  Stände  an  der  Landesgesetzgebung  ausreichende  Lebenskraft,  um  sich
bis  auf  unsere  Zeit  äusserlich  im  Wesentlichen  unversehrt  zu  erhalten.  Seit
der  gesetzlich  im  Jahre  1608'),  faktisch  aber  schon  früher  erfolgten  Zweitheilung
  des  ungarischen  Gesetzgebungskörpers  fungirte  innerhalb  desselben
die  „Excelsa  Tabula  Procerum“  als  die  Vertretung  der  die  oberen
Stände  bildenden  Magnaten.  Auch  der  Gesetzes-Art.  1:  1608  hat  die  Magnatentafel
  nicht  auf  neuer  Basis  konstituirt,  sondern  nur  als  bestehende  Institution
  die  Berechtigung  und  die  Pflicht  eines  jeden  Adeligen  codificirt,
sich  als  gebornen  Gesetzgeber  zu  betrachten.  Keinerlei  in  der  Rechtsstellung
hervortretende  Unterschiede  wie  in  Mittel-  und  Westeuropa  zersplitterten
hier  die  staatsrechtliche  Einheit  des  Adels,  jeder  Angehörige  desselben  galt
vielmehr  als  „Mitglied  der  heiligen  Stefanskrone*.  Es  entsprach  daher  auch
im  Grunde  nur  einem  Ordnungsprincipe  nicht  einem  Prineipe  der  Unterordnung,
  wenn  die  anderen  Stände  (niederer  Adel  und  königlich  freie  Städte,
Communitäten)  ihre  besondere  Vertretung  in  der  „Inclyta  Tabula  Statuum“
fanden.  Beide  Tafeln  zusammen  bildeten  die  rechtliche  Einheit  der  „Status
et  Ordines  Regni  Hungariae“,  welche  in  Gesetzgebung  und  Verwaltung,  und
durch  ihre  in  den  Praesidien  vollzogene  Verschmelzung  mit  der  obersten
Gerichtsbehörde  des  Reiches,  auch  in  der  Rechtsprechung  als  der  dem

1)  &amp;.-A.  1:  1608.  Vergleiche  über  diesen  für  die  geschichtliche  Entwicklung
  der  ständischen  Körper  wichtigen  Punkt:  VırozsıL,  das  Staatsrecht
des  Königreichs  Ungarn.  Bd.  III.  $  75.  Genauer:  KorBuLy,  Magyarorszag
közjoga.  (Das  Staatsrecht  Ungarns.)  1.  Aufl.  S.  286  ff.