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König  völlig  gleichberechtigte  zweite  Träger  der  gesammten  Staatsgewalt  erschienen.
  Die  gesammte  Organisation  fand  ihre  Stütze  in  denselben  Einrichtungen,
  welche  wir  in  der  Geschichte  der  Staaten  regelmässig  mit  der
ständischen  Verfassungsform  verbunden  sehen:  das  imperative  Mandat  hat
in  derselben  seine  consequente  Durchführung  gefunden,  ebenso  wie  die  volle
Freiheit  der  Subsidienbewilligung  —  bei  eigener  Steuerbefreiung  der  Mehrheit
  der  Votirenden;  —  im  Geiste  der  alten  Landesverfassung  sollten  ferner
alle  Mitglieder  des  Reichstages  von  Adel  sein,  später  wurde  jedoch  nur  von
den  Comitatsdeputirten  gefordert,  dass  sie  anerkannte  „Edelleute*  und
wohlbegütert  seien?).  Beides  wurde  auch  von  den  Stellvertretern  gefordert,
welche  von  den  am  Erscheinen  verhinderten  Magnaten  oder  den  Witwen  von
Magnaten  mit  der  Rechtswirkung  entsendet  werden  konnten,  dass  sie  einen
Sitz  in  der  unteren  Ständetafel  einnehmen  und  dort  von  dem  Stimmrecht
ihrer  Mandanten  Gebrauch  machen  durften®).  —

Entscheidend  für  die  Gestaltung  des  Rechtsverhältnisses  beider  Tafeln
zu  einander  und  folgenreich  für  das  gesammte  öffentliche  Recht  Ungarns
war  jedoch  vor  Allem  die  unmessbare  Ausdehnung  der  Kreise,  welche  das
Recht  der  Mitgliedschaft  in  der  Magnatentafel  besassen;  derselben  gehörten
wesentlich  ausser  den  hohen  Würdenträgern  der  katholischen  und  der
griechisch-orientalischen  Kirche®),  ausser  dem  hohen  weltlichen  Amts-  und
Verdienstadel  der  Grosswürdenträger  und  der  Öbergespäne  (Comitatsverwaltungshäupter),
  sämmtliche  volljährige  Glieder  des  (Geburtsadels  der
Fürsten,  Grafen  und  Barone  an,  welche  mittelst  eigener  königlicher  Einberufungsschreiben
  (literae  regales)  zur  Ständetafel  einberufen  zu  werden  den
Anspruch  hatten.  Die  Zahl  der  sämmtlichen  Mitglieder  der  Magnatentafel
entzog  sich  daher  jederzeit  einer  genauen  ziffermässigen  Fixirung,  ganz  davon
abgesehen,  dass  die  Creirung  neuer  Indigenen  und  Titular-Magnaten  eine
Controle  des  Zuwachses  immer  mehr  erschwerte.  Zweifellos  ist,  dass  dieser
erste  Vertretungskörper  in  reichbewegten  Tagen  über  800  anwesende  stimmberechtigte
  Mitglieder  enthielt,  dagegen  aber  nur  bei  seltenen  Anlässen
eine  über  das  Quorum  von  50  Mitgliedern  beträchtlich  hinausgehende  Zahl
aufzuweisen  vermocht  hat,  wie  denn  auch  in  jüngster  Zeit  aus  genauen  seit
sechzehn  Jahren  geführten  Aufzeichnungen  der  statistische  Nachweis  geliefert
werden  konnte,  dass  es  300  Magnaten  gebe,  die  in  dieser  Zeit  keiner  einzigen
  Oberhaussitzung  beigewohnt  haben.  —

In  Folge  dieser  Unbestimmtheit  der  Formen  und  des  Umfanges  der
Magnatentafel  vollzog  sich  allmälig  eine  gründliche  Verschiebung  des  politischen
Einflusses  innerhalb  des  ungarischen  Gesetzgebungskörpers  zu  Gunsten  der
Ständetafel,  die  endlich  dahin  führte,  auch  die  rechtliche  Bedeutung,  die
Competenz  der  strammer  organisirten  untern  Tafel  auf  Kosten  der  ersten  zu
erweitern.  Am  sichtbarsten  tritt  dies  in  dem  Umstande  hervor,  dass  das

?)  8.  Vırozsır,  das  Staatsrecht  des  Königreichs  Ungam  Bd.  III  S.  30.
®)  S.  ScHULER-LIBLOY,  das  ungarische  Staatsrecht  S.  56  ff.  S.  auch
ULsrich,  das  Staatsrecht  der  österr.-ungar.  Monarchie  (in  Marquardsens’
Handbuch)  8.138.  Das  Stimmrecht  der  Vertreter  negirt  KoRrBULY  a.  a.  0.  S.  289.
*)  Seit  dem  Gesetz.-Art.  10:  1792.