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Recht  der  Initiative  nur  der  Stände-  nicht  auch  der  Magnatentafel  zustand;
ein  Mitglied  der  letzteren,  welches  einen  Antrag  zu  stellen  oder  eine  Beschwerde
  vorzubringen  hatte,  musste  dies  —  vor  1848  —  zuerst  in  einer
Comitatsversammlung  thun,  wo  nach  vorläufiger  Prüfung  und  Annahme  der
Gegenstand  den  Deputirten  der  Gespanschaft  zur  Anregung  in  der  Ständetafel
  aufgetragen  wurde’).  Je  mehr  nun  die  neueren  Gesetze  die  Grundlagen
  des  Öffentlichen  Rechts  veränderten,  um  so  lebhafter  wurde  die  schon
zu  Ende  des  XVII.  Jahrhunderts  in  den  Landesversammlungen  geäusserte
Nothwendigkeit  empfunden,  eine  Reform  der  Magnatentafel  eintreten  zu
lassen,  wenn  auch  anerkannt  werden  muss,  dass  die  in  Ungarn  an  Gesetzesstatt
  giltigen  Traditionen  es  möglich  machten,  die  Magnatentafel  als  einen
Faktor  der  Gesetzgebung  auch  inmitten  der  successiven  Aenderung  der  Verhältnisse
  in  den  Rahmen  der  Verfassungen  von  1848  und  1867  einzufügen.

Die  gesetzliche  Neugestaltung  der  —  wenn  auch  nicht  dem  Namen  so
doch  dem  Wesen  der  Reform  nach  —  zum  Öberhause  umgebildeten  Magnatentafel
  wurde  nunmehr  durch  das  unten  folgende  neue  Gesetz  beziehungsweise
durch  die  Modificationen  in  den  nachstehenden  Punkten  bewirkt.

Die  Mitgliedschaft  wird  fortan  für  den  überwiegenden  Theil  der  Mitglieder
  nicht  mehr  bloss  durch  die  Geburt  in  der  qualificirten  Adelsfamilie,
beziehungsweise  die  erreichte  Volljährigkeit  erlangt;  als  rechtliche  weitere
Voraussetzung  muss  dazu  auch  noch  die  durch  das  neue  Gesetz  bestimmte
jährliche  Minimalsteuerleistung  von  3000  fl.  Ö.  W.  treten.  Motivirt  wurde
diese  Forderung,  durch  deren  Aufstellung  für  einen  beträchtlichen  Theil
der  bisherigen  Magnaten  das  Recht  der  Mitgliedschaft  suspendirt  wird,
durch  die  Thatsache,  dass  eine  grosse  Zahl  „geborener  Gesetzgeber“  in
Folge  ihrer  wirthschaftlichen  Lage  gänzlich  ausser  Stande  war,  von  ihrem
gesetzlichen  Mitgliedsrechte  Gebrauch  zu  machen.  Mit  Rücksicht  darauf,
dass  die  persönliche  Theilnahme  an  den  Berathungen  des  Oberhauses  mit
nicht  geringen  materiellen  Opfern  verbunden  ist,  erschien  es  geboten,  die
diesfällige  Verpflichtung  auf  diejenigen  zu  beschränken  ,  denen  ihre  materielle
Situation  die  pünktliche  Erfüllung  derselben  ermöglicht.  Die  Mitgliedschaft
derjenigen,  welche  zur  Zeit  nur  desshalb  ausscheiden,  weil  ihre  Steuerleistung
nicht  die  Höhe  des  vom  Gesetze  geforderten  Census  erreicht,  lebt  jedoch
wieder  auf  (unter  den  im  Gesetze  $  3  enthaltenen  Bedingungen)  sobald
dieser  Mangel  eines  Erfordernisses  bei  ihnen  wegfällt.  An  dieser  Stelle
nähert  sich  das  ungarische  Verfassungsrecht  in  seiner  neuesten  Formgebung
an  einer  wichtigen  Stelle  dem  ÖOrganisationsprincip  der  englischen  Gentry,

?)  Eben  darum  ist  auch  der  in  der  älteren  ung.  Staatsrechtsliteratur  häufig
gemachte  Versuch,  die  rein  äusserliche  Zweitheilung  der  ungarischen  Ständeversammlung
  als  eine  Verwirklichung  des  englischen  oder  continentalen  Zweikammersystems
  hinzustellen,  ein  grundsätzlich  verfehlte.  Die  Wahrheit  ist,
dass  im  Organismus  des  ungarischen  Gesetzgebungskörpers  —  namentlich  seit
den  Reformen  des  Jahres  1848  —  die  wirkungslos  gewordenen  altständischen
Rechtsformen  neben  den  Rechtsbildungen  des  Principes  der  allgemeinen  Volksvertretung
  unvermittelt  einhergingen,  und  dass  nur  die  der  ungarischen  Gentry
aus  jahrhundertelanger  parlamentarischer  Uebung  gewordene  Gewandtheit  so
lange  einen  offenen  Conflikt  dieser  widersprechenden  Elemente  vermeiden  liess.  —