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die  in  ihrem  Kernpunkte  die  socialen  Voraussetzungen  des  englischen  öffentlichen
  Lebens  trotz  der  jüngsten  Erweiterung  des  Wahlrechts  wohl  noch
auf  lange  Zeit  hinaus  enthält.  —  Das  ungarische  Oberhaus  hat  durch  diese
Bestimmung  ein  neues  Ventil  bekommen.  Denn  es  ist  den  betreffenden
Familien  die  Möglichkeit  der  Berührung  mit  dem  Alltagsleben  durch  eben
jene  ihrer  Mitglieder  gegeben,  die,  nachdem  sie  ihr  Recht  zeitweilig  in  der
Magnatentafel  nicht  ausüben  können,  dasselbe  anderwärts  im  Komitate,  im
Abgeordnetenhause  und  überall  im  öffentlichen  Leben  ausüben  werden;  ferner
auch  dadurch,  dass  nirgends  die  Möglichkeit  ausgeschlossen  ist,  dass  auch  jene
erblichen  Mitglieder,  die  ihr  Recht  im  Öberhause  persönlich  ausüben  könnten,
  eventuell  zeitweilig  Mitglieder  des  andern  Hauses  der  Legislative  sein
und  dort  im  Wege  des  unmittelbaren  Kontaktes  die  übrigen  massgebenden
Elemente  der  Nation  und  ihre  Bedürfnisse  kennen  lernen  können.  —  Definitiv
scheiden  aus  der  bisherigen  Magnatentafel  nur  die  Titularbischöfe  und  die
mit  der  Geschichte  dieses  Hauses  so  innig  verwachsenen  Obergespäne  aus;
letztere  vornehmlich  in  Folge  der  eingreifenden  Veränderung  der  Verwaltung
überhaupt  und  ferner  mit  Rücksicht  darauf,  dass  es  kaum  zweckmässig  und
billig  erschien,  den  Obergespänen,  bei  deren  Auswahl  der  Gesichtspunkt
des  Interesses  der  Komitatsadministration  massgebend  sein  muss,  im  Allgemeinen
  auch  noch  die  mit  der  Theilnahme  an  den  Berathungen  der  gesetzgebenden
  Körper  verbundenen  Lasten  aufzubürden.

Die  hervorragende  Würde  und  die  mit  Pietät  bewahrten  Traditionen
hätten  auch  dann  für  die  Zukunft  eine  illustre  Stellung  für  die  Bannerherren
des  Reiches,  die  Kronhüter  und  die  Dignitäre  des  katholischen  hohen
Klerus  gefordert,  wenn  die  Reform  der  Magnatentafel,  in  welcher  jene
Functionäre  von  Altersher  eine  hervorragende  Stellung  einnahmen,  auch
nicht  mit  möglichster  Schonung  der  historischen  Rechtscontinuität  durchgeführt
  worden  wäre.

Im  Zusammenhange  hiemit  durfte  aber  auch  nicht  ausser  Aclıt  gelassen
werden,  dass  der  G.-A.  XX:  1848  die  Reeiprocität  der  recipirten  christlichen
  Konfessionen  garantirt.  Mit  Rücksicht  darauf,  dass  die  Vertretung
der  griechisch-orientalischen,  rumänischen  und  serbischen  Kirche  im  Sinne
der  Bestimmungen  der  1868er  Gesetzgebung  durch  das  neue  Gesetz  aufrecht
  erhalten  wurde,  musste  daher  auch  nothwendig  die  Berechtigung  der
Vertretung  der  gesetzlich  recipirten  evangelisch  reformirten,  der  Augsburger
evangelischen  und  der  unitarischen  Religion  gesetzlich  anerkannt  werden.

Was  die  Vertretung  der  israelitischen  Konfession  anbelangt,  so  wurde
die  auf  eine  solche  Vertretung  gerichtete  Proposition  des  Regierungsentwurfes
  aus  dem  Grunde  abgelehnt,  weil  die  Israeliten  Ungarns  keine  derartigen,
  im  ganzen  Lande  anerkannten  Vorstände  wie  die  übrigen  Konfessionen
  haben,  welche  berechtigt  wären,  die  Konfession  im  Oberhause  zu
vertreten.

Eine  weitaus  ciugreifendere  Aenderung  des  bisherigen  ungarischen  Verfassungsrechts
  enthält  das  neue  Gesetz  durch  die  der  Krone  fortan  eingeräumte
  neue  Befugniss:  um  Staat  und  Wissenschaft  verdiente  Männer  zu  Mitgliedern
  der  Magnatentafel  zu  ernennen.  Diese  Aufnahme  eines  Principes,
das  in  den  meisten  monarchischen  Staaten,  deren  Vertretungskörper  auf