—  431  —

den  Grundlagen  des  Zweikammersystems  ruht,  seine  Durchführung  gefunden
hat,  begegnete  im  Laufe  der  Reformverhandlungen  dem  lebhaftesten  Widerspruch,
  der  denn  auch  zu  den  beträchtlichen  im  Gesetze  ausgesprochenen
Beschränkungen  des  königlichen  Ernennungsrechtes  geführt  hat.  —

Endlich  sei  hier  noch  desjenigen  Punktes  gedacht,  dessen  unumgänglich
nothwendig  gewordene  Regelung  am  wirksamsten  dazu  beitrug,  die  seit
nahezu  einem  Jahrhundert  geplante  Reform  der  Magnatentafel  mit  zielbewusster
  Energie  durchzuführen:  wir  meinen  die  hisherige  rechtliche  Unklarheit
  über  die  staatsbürgerliche  Stellung  der  Indigenen  im  ungarischen
Magnatenhause.

Wollen  wir  das  unserem  Sprachgebrauche  fast  fremd  gewordene  Wort
auf  den  Gehalt  seiner  Bedeutung  und  praktischen  Anwendung  prüfen,  so
müssen  wir  vor  allem  vorausschicken,  dass  der  Begriffsinhalt,  welchen  die
Verfassung  des  Deutschen  Reiches  im  Art.  3  mit  dem  Ausdrucke  des  „gemeinsamen
  Indigenats“  verbindet,  wesentlich  von  dem  abweicht,  was  unter
dem  Indigenat  der  ungarischen  Magnatentafel  zu  verstehen  ist.  Dort  bedeutet
  es  den  für  das  Individuum  —  durch  das  von  der  Reichsgewalt  an  die
Bundesstaaten  ergehende  Gebot:  den  Angehörigen  eines  anderen  deutschen
Bundesstaates  rechtlich  nicht  als  Ausländer  (Fremden)  zu  behandeln  —  geschaffenen
  Rechtszustand®).  In  Ungarn  tritt  uns  der  Indigena  als  eine  Person
  entgegen,  welche  durchaus  fremdländischen  Ursprungs  und  in  fremden
Staatsverbande  verbleibend  durch  die  Gnade  der  Krone  und  des  Reichstages
  den  Adel  und  damit  die  Reichsstandschaft  in  Ungarn  erlangt  hat.

Die  Einrichtung  dieser  fremdländischen  Mitglieder  im  gesetzgebenden
Körper  Ungarns  ist  ziemlich  alten  Ursprungs  und  hängt  auf’s  Engste  mit  der
Entwicklung  der  Besitzverhältnisse  und  des  Steuerwesens  in  der  österreichischen
Gesammtmonarchie  zusammen.  —  Durch  die  dem  ungarischen  Adel  rechtlich
zukommende  Steuerfreiheit  bildete  das  Indigenat  nemlich  eine  materiell  sehr
werthvolle  Ergänzung  grösserer  Güterankäufe  innerhalb  des  Gebietes  der
Stefanskrone  und  wurde  daher  namentlich  seitens  jener  begüterten  Angehörigen
  der  deutschen  Erbländer,  der  italienischen  und  slavischen  Provinzen
vielfach  begehrt,  denen  sich  eben  in  diesen  unter  einem  kräftigen  Steuerdrucke
  stehenden  Theilen  der  Monarchie,  welchen  sie  staatsrechtlich  angehörten,
  eine  gleich  lucrative  Kapitalanlage  nicht  darbot.  Die  Erwerbung  des
Indigenats  wurde  daher  von  Seite  Ungarns  frühzeitig  durch  die  Auflage  empfindlicher
  Taxen  erschwert.  Nach  gutständischer  Uebung  scheint  jedoch  diese  Prohibitivmassregel
  nie  recht  allgemein  zur  Durchführung  gelangt  zu  sein.  Wir
sehen  nämlich  fast  jeden  Reichstag  mit  der  Materie  befasst  und  dieselben  Vor- 



6)  Es  ist  m.  E,  unmöglich,  den  Rechtsinhalt  des  Art.  3  in  anderer  als  in
negativer  Formulirung  auszulösen.  Auf  diesem  Wege  allein  kann  der  Irsthum:
die  Differenz  zwischen  Reichsangehörigkeit  und  Bundesstaatsbürgerrecht  durch
das  Indigenat  aufgehoben  zu  erachten,  vermieden  werden.  Ueber  diesen
Unterschied  und  über  die  aus  dem  Indigenat  fliessenden  Rechtsfolgen  siehe
Lasıanp,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  1  $  19.  —  Ueber  das  einzelnen
Wirkungen  nach  mit  dem  ungarischen  Indigenat  übereinstimmende  „Incolat“
und  „Indigenat“  im  Verfassungsrecht  Bayerns  siehe  SEYDEL,  Bayr.  Staatsrecht
  I  8.  519  ff.