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schriften  auf's  Neue  publicirend.  So  äussert  sich  der  Reichstag  von  1791
im  69.  Artikel  in  Ansehung  der  berührten  Materie  sehr  eingehend.  „Da  es
schon  im  Jahr  1715  durch  den  23.  Artikel  festgesetzt  worden  ist,  dass,  wenn
diejenigen,  welche  das  Recht  der  Eingeborenen  bekommen,  die  landesübliche
Taxe  aber  nicht  bezahlt  haben,  auch  sich  nicht  inartikuliren  liessen,  weder
die  Vorrechte  des  Indigenats  noch  Güter  zu  besitzen  fähig  sein  sollten:  so
ist  verordnet  worden,  dass  die  nicht  artikulirten,  oder  diejenigen,  welche  die
Taxe  nicht  bezahlt  haben,  {bis  zur  künftigen  Reichsversammlung  den  Eid
und  die  Taxe  leisten  und  die  Inartikulation  sich  verschaffen  sollen,  ansonst
sie  aus  der  Liste  der  Indigenen  ausgestrichen  würden’?).“  Nichtsdestoweniger
reiht  auch  dieser  Landtag  in  seinen  folgenden  Artikeln  als  Indigenen  „in
die  Zahl  der  übrigen  wahrhaft  eingeborenen  Ungarn“  „in  der  sicheren  Hoffnung,
  dass  dieselben  nützliche  Staatsbürger  Ungarns  und  eifrige  Beschützer
der  Rechte  desselben  zu  werden  sich  bestreben  würden“  —  den  Prinzen
Josias  Herzog  von  Sachsen-Koburg,  den  Prinzen  Waldeck,  den  Marquis  von
Manfredini,  die  Grafen  und  Herren  von  Clerfait,  Soro,  Lamberg,  Wartensleben,
  Gemmingen,  Born  u.  A.;  auch  der  im  Jahre  1830  zu  Pressburg  versammelte
  Reichstag  kam  wiederholt  auf  diesen  Punkt  zurück,  und  die  einschlägigen
  Verhandlungen  liessen  durchgehends  als  unabweisliches  Bedürfniss
erkennen,  dass  die  ihrer  Staatsangehörigkeit  nach  dem  Königreich  Ungarn
zumeist  fremd  gebliebenen  Indigenen  und  ihre  Nachkommen  der  widerspruchsvollen
  Mitgliedschaft  im  gesetzgebenden  Körper  verlustig  erklärt  werden.  —
Die  Gesetzgebung  des  Jahres  1848  hat  die  Rechtsgrundlagen  der  Magnatentafel
  unberührt  gelassen,  ungelöst  nach  Form  und  Wesen  wurde  daher  auch
die  Frage  der  Indigenen  in  die  durch  den  österreichisch-ungarischen  Ausgleich
  vom  Jahre  1867  begründete  neue  Aera  des  öffentlichen  Rechts  Ungarns
getragen.  Im  30.  G.-A.  vom  Jahre  1868  wurde  hierauf  bezüglich  die  Bestimmung
  getroffen,  dass  die  Magnaten  und  jene  weltlichen  Würdenträger,
die  vor  1848  im  Oberhause  des  ungarischen  Reichstages  Sitz-  und  Stimmrecht
  hatten,  auch  fernerhin  mit  gleichem  Rechte  Mitglieder  des  Oberhauses
sein  werden,  so  lange,  bis  dieses  Haus  nicht  nach  anderen  Grundsätzen
constituirt  wird.  —  Letztere  Eventualität  ist  nunmehr  eingetreten  und  das
zu  rechtlichen  Widersprüchen  und  praktischen  Unzukömmlichkeiten  führende
Institut  der  Indigenen  aus  dem  ungarischen  Verfassungsrecht  durch  die,  auf
dem  völlig  begründeten  Standpunkte  der  Unvereinbarkeit  zweier  Staatsbürgerrechte
  ruhende,  Bestimmung  des  $  2  des  folgenden  Gesetzes  definitiv  ausgeschieden.
  —  Abgesehen  von  seiner  praktischen  Bedeutung  für  das  öffentliche
  Recht  Ungarns  und  Oesterreich-Ungarns  dürfte  das  im  Vorstehenden
in  seinen  Hauptpunkten  commentirte  Gesetz  wegen  der  in  grosser  Zahl  sich
daranknüpfenden  juristischen,  rechtsgeschichtlichen  und  rechtsvergleichenden
  Fragen  die  Aufmerksamkeit  weiterer  fachlicher  Kreise  auf  sich  lenken.  —

?)  Sammlung  der  ungarischen  Reichstagsgesetze  vom  Jahre  1791,