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Gesetzbetr.  die  Abänderung  der  Organisation  der  Magnatentafel  °).

I.  Abschnitt.  Die  Organisation  der  Magnatentafel.

$1.  Mitglieder  der  Magnatentafel  sind  Jene,  die

a)  auf  dem  Wege  der  Erbfolge,

b)  in  Folge  ihrer  Würde  oder  ihres  Amtes,

c)  in  Folge  der  durch  seine  Majestät  den  König  erfolgten  Ernennung
  für  Lebenszeit,

d)  in  Folge  der  durch  den  kroatisch-slavonischen  Landtag  im  Sinne
des  G.-A.  XV:  vorgenommenen  Wahi  in  der  Magnatentafel  Sitz  und  Stimmrecht
  haben.

82.  Auf  dem  Wege  der  Erbfolge  sind  Mitglieder  der  Magnatentafel

a)  die  volljährigen  Erzherzoge  des  a.  h.  Herrscherhauses,

b)  alle  jene  im  vollendeten  24.  Lebensjahre  stehenden  und  grossjährigen
männlichen  Mitglieder  der  bisher  in  der  Magnatentafel  berechtigt  gewesenen,
sowie  jener  Familien,  welchen  im  Grossfürstenthum  Siebenbürgen  vor  der
Vereinigung  desselben  mit  Ungarn  durch  die  ungarischen  Könige  der  Grafenoder
  Baronstitel  verliehen  wurde,  die  allein  oder  auch  das  Vermögen
ihrer  mit  ihnen  in  gemeinsamem  Haushalte  lebenden  Frau  und  ihrer  minderjährigen
  Kinder  dazu  gerechnet,  auf  dem  Gebiete  des  ungarischen
Staates  grundbürgerliche  Eigenthümer  und  Nutzniesser,  oder  lebenslängliche
Nutzniesser  eines  Grundbesitzes,  oder  Besitzer  eines  Familienfideicommisses
sind,  dessen  direkte  staatliche  Grundsteuer  mit  sammt  der  Klassensteuer
der  darauf  befindlichen  Wohnhäuser  und  Wirthschaftsgebäude  nach  der  auf
Grundlage  des  neuen  Katasters  für  das  Jahr  1885  erfolgten  Steuerbemessung
wenigstens  3000  fl.  ö.  W.  beträgt.

Betreffs  jener  Magnatenfamilien,  deren  Mitglieder  ausser  der  Berechtigung
in  der  ungarischen  Magmnatentafel  auch  entweder  in  Folge  der  Geburt  oder  auf
andere  Weise  in  der  Legislative  des  anderen  Staates  der  Monarchie  oder  irgend
eines  anderen  Staates  Sitz  und  Stimmrecht  haben  können,  wird  festgestellt,  dass
sie,  wenn  sie  nach  ihrem  in  den  Ländern  der  ungarischen  Krone  liegenden  Grundbesitz
  die  im  Punkte  b  des  $  2  erwähnte  Vermögensqualification  besitzen,  ihr
Recht  in  der  ungarischen  Magnatentafel  nur  in  dem  Falle  ausüben  können,  wenn
sie  dieses  Recht  für  ihre  Person  ein  für  alle  Mal  ausschliesslich  in  der  ungarischen
  Magnatentafel  ausüben  wollen  und  sich  in  einer  an  den  königlichungarischen
  Ministerpräsidenten  zu  richtenden  Erklärung,  Diejenigen,  die  das
24.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  bis  zum  1.  Juli  1885  —  die  jüngeren
6  Monate  nach  Erreichung  ihres  24.  Lebensjahres  —  äussern.  Der  Ministerpräsident
  theilt  diese  Erklärung,  wenn  der  Reichstag  versammelt  ist,  binnen
acht  Tagen  von  der  Entgegennahme  der  Erklärung  gerechnet,  wenn  er
nicht  beisammen  ist,  binnen  einer  vom  Zusammentritt  des  Reichstages  gerechneten
  Frist  von  acht  Tagen,  dem  Präsidenten  der  Magnatentafel  mit.

c)  Diejenigen  kraft  ihrer  Abstammung  ungarischen  Staatsbürger  und

 

®)  Gesetz-Artikel  VII:  1885.